Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 20.12.1983 – 1 StR 821/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 5 zitierte Normen

Leitsatz

io fr StGB 1975 § 78 b Abs. 5 Der Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung wird auch durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt, das wegen unzutreffender Bejahung des Eintritts der Verjährung auf Einstellung des Verfahrens lautet.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja

io fr StGB 1975 § 78 b Abs. 5 Der Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung wird auch durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt, das wegen unzutreffender Bejahung des Eintritts der

Verjährung auf Einstellung des Verfahrens lautet.

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1983 - 1 StR 821/83 - LG Stuttgart

”%

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 821/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Zimmermeister Ottmar D CHEN zus EEE, geboren am. ER 1941 in Di CME,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

15, Juni 1983 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

I. Durch Urteil vom 20. Januar 1981 hatte das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil es vom Eintritt der Verfolgungsverjährung ausging. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 6. Oktober 1981 (BGHSt 30, 215) das Einstellungsurteil auf, weil die Verjährung rechtzeitig nach § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden war. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Mit seiner Revision vertritt der Angeklagte die Auffassung, die Verfolgung der abgeurteilten Straftaten sei wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB in der Zeit zwischen dem - aufgehobenen - Einstellungsurteil vom 20, Januar 1981 und der Verkündung des angefochtenen Urteils verjährt; § 78 b Abs. 3 StGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Das Rechtsmittel ist unbegründet,

II. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann die Überprüfung des angefochtenen Urteils allerdings nicht auf die Verjährungsfrage beschränkt bleiben. Der Senat hat deshalb das Urteil in vollem Umfang auf Rechtsfehler nachgeprüft.

1. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist unzulässig (BGHSt 2, 385; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 344 Rdn. 18 m.w.N.; Paulus in KMR 7. Aufl. § 318 Rön. 19; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 85); in solchen Fällen ergreift das Rechtsmittel auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die Verjährungsfrage zu entscheiden ist (BGHSt 2, 385, 386), insoweit ist die allgemeine Sachrüge erhoben (Meyer aaO Rän. 74 m.w.N.; Paulus aa0).

2, Die umfassende Überprüfung auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Insbesondere konnte - abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers - nach Verkündung des Einstellungsurteils vom 20, Januar 1981 die Strafverfolgung nicht verjähren.

§ 78 b Abs. 3 StGB, der nach § 78 c Abs. 3 Satz 5 StGB auch für den Ablauf der sog. "absoluten" Verjährungsfrist gilt, dient dem Zweck, den Eintritt der Verfolgungsverjährung im Rechtsmittelverfahren, "wo er sich regelmäßig aus dem Grundgedanken der Verjährung nicht rechtfertigen läßt", zu vermeiden (BT-Drucks. IV/650 5. 258 vor 88 127 ff. E 1962).

Die Ablaufhemmung nach Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils soll nicht nur den Anreiz zur Verfahrensverschleppung im Rechtsmittelzug beseitigen, sondern vielmehr "zugleich ... den Grundsatz verwirklichen, daß die Verjährung möglichst nicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt" (BT-Drucks. IV/650 Ss. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Der Gesetzgeber hat somit bewußt die Ablaufhemmung nicht etwa an ein verurteilendes Erkenntnis geknüpft, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift diese Wirkung jedem - also auch einem freisprechenden oder das Verfahren einstellenden -— erstinstanzlichen Urteil beigelegt. Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum ebenso anerkannt wie die sich aus dem Text und

dem Zweck der Regelung ergebende Folgerung, daß es auf die sachliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.

§ 78 b Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 78 b Rdn. 11; zum gleichlautenden § 32 Abs. 2 OWiG: OLG Köln VRS 54, 360; BayObLG VRS 57, 39, 41; OLG Düsseldorf VRS 58, 43; OLG Hamm JMBl. NW 1979, 179, 180; Goehler, OWiG 6. Aufl. § 32 Rän. 9). Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich darüber, ob für Einstellungsurteile, die keine Sperrwirkung für eine weitere Strafverfolgung entfalten (vgl. z.B. BGHSt 18, 1,

5), die den Verjährungsablauf hemmende Wirkung nach Eintritt der Rechtskraft (rückwirkend oder für die Zukunft) entfällt (vgl. OLG Karlsruhe VRS 52, 197, 198; OLG Frankfurt NStZ 1983, 224; Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 11 aE; Goehler aa0 Rdn. 10 m.w.N.). Diese Frage ist hier nicht zu entscheiden, denn

das den Eintritt der Verjährung bejahende Einstellungsurteil vom 20. Januar 1981 ist nicht rechtskräftig geworden und hätte im übrigen die Wirkung eines die Strafklage verbrauchenden (freisprechenden) Sachurteils gehabt (RGSt 66, 51, 53; Schäfer in Löwe/Rosenberg aa0 Einl. Kap. 12 Rdn. 38; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 48 aE; Sax in KMR 7. Aufl, Einl.

XIII Rdn. 12; Peters, Strafprozeß 3. Aufl. S. 493; Többens NStZ 1982, 184, 186).

b) Der langen Dauer des Strafverfahrens hat das Landgericht durch die sehr maßvolle Strafe und insbesondere durch die Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend Rechnung getragen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Herdegen Maul Schikora Foth Schimansky