Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.11.1983 – 5 StR 869/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
trwL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Steinmetz Rudi PB MEEEEEEEEED aus DEE,
dort geboren am EB 1938, zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen Beleidigung u.a.
“IM
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Annahme des Tatrichters, daß von dem Verurteilten infolge seines Krankheitszustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und daß der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB), findet in den bisherigen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.
Seine Befürchtung, daß der Angeklagte "bei krankheitsbedingter zunehmender Wesensveränderung ernsthafte Gewaltdelikte gegenüber seinen Mitmenschen begeht" (UA S. 13), begründet der Tatrichter mit den "zunächst verbal zum Ausdruck gekommenen Aggressionen gegenüber Mitmenschen", denen "auch sehr bedrohliche Handlungen gefolgt sind" (UA S. 12). Damit sind ersichtlich die zum Teil mit Bedrohungen verbundenen Beleidungen der Zeuginnen PB und KB und die durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeurteilte Bedrohung des Zeugen Eifler gemeint, während die Diebstähle für die vom Tatrichter angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten nicht
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symptomatisch sind. Die Beleidigungen und Bedrohungen sind
im Oktober 1982 begangen worden; sie richteten sich sämtlich gegen Bewohner der Laubenkolonie "Guter Wille", in der der Angeklagte damals eine Parzelle bewohnte. Der Angeklagte
lebt nach dem Verkauf der Wohnlaube im März 1983 nicht
mehr in der Laubenkolonie. Daß der Angeklagte im Jahre 1983, insbesondere seit dem Verkauf der Wohnlaube, mit Aggressionstaten aufgefallen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen mußte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob die mit Androhung von Gewalt verbundenen Aggressionen des Angeklagten nicht derart eng mit dem Zusammenleben in der Laubenkolonie verbunden waren, daß mit dem Wegzug des Angeklagten aus der Kolonie ein wesentlicher Grund für die Befürchtung, daß der Angeklagte
zu stärkeren Aggressionen fortschreiten werde, entfallen
ist. Die durch die Tat vom 8. Mai 1973 (Wegnahme von 25 Exenplaren einer Zeitung) ausgewiesene Neigung zu kleinen Diebstählen würde für sich allein die Unterbringung nicht rechtfertigen können (§ 62 StGB).
t-T
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, nach sachverständiger Beratung genauere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 20 StGB zu treffen. Die in dem angefochtenen Urteil verwendete Kennzeichnung der Krankheit ("akute endogene oder exogene Schizophrenie, die erst durch verstärkten Alkoholmißbrauch... erkennbar und klinisch zum Ausdruck gekommen ist " -
UA S, 12 -) ist nicht ohne weiteres verständlich.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel