Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 15.11.1983 – 2 StR 544/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 544/83 BESCHLUSS EM)
in der Strafsache
gegen
Calogero A Em aus KB, geboren am b. EB 1954 in Po Ci MB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten An wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Januar 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen wegen beider Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafenausspruch,
2. soweit es den Angeklagten Ki betrifft, im Einzelstrafausspruch wegen des unter II 3 der Urteilsgründe geschilderten Raubes und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten AD wegen Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls (II 1 der Urteilsgründe) gilt.
Dagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen der beiden Fälle des Raubes (II 2 und 3 der Urteilsgründe) - und folglich auch der Gesamtstrafenausspruch - nicht bestehen bleiben. Das Landgericht, das die Raubtaten als minder schwere Fälle beurteilt hat, ist von einem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen: statt den Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) zugrundezulegen, hat es die Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren) entnommen, wiewohl kein schwerer Raub vorlag. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der von ihm betroffenen Strafaussprüche. Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß bei der Wahl des richtigen Strafrahmens auf geringere Strafen erkannt worden wäre, zumal sich das Landgericht bei der Bemessung der Strafen (jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) nicht an der - beiden Vor-
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schriften gemeinsamen - Obergrenze des Strafrahmens orientiert, sondern "Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens" (UA S. 37) verhängt hat. Dagegen bleibt die wegen Diebstahls verhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt.
Die Aufhebung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe muß auch auf den Mitangeklagten KB erstreckt werden, der zwar keine Revision. eingelegt hat, indessen - wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S. 38 Nr. 2 b) - von demselben Rechtsfehler betroffen ist (§ 357 StPO). Die Erstreckung gilt freilich nur für diesen Fall, nicht auch für die anderen Raubtaten (II 4 und 7 der Urteilsgründe, vgl. UA S. 20 £, 22 f, 38 £ Nr. 2 c und 39 f Nr. 2 ad), an denen der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen ist.
Obgleich sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, nachdem die Verurteilung gegen die mitangeklagten Heranwachsenden Me und LEHE sowie gegen den Jugendlichen ZU rechts-
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kräftig geworden ist, muß die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262 unter Hinweis auf BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981
- 2 StR 408/81 - sowie BGH, Beschluß vom 25, März 1982 - 4 StR 81/82).
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 544/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Cologerro A EEE aus KM geboren am EB. WEB 1954 in Fee di MB (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezenmber 1983 beschlossen:
Der im Tenor des Beschlusses vom 15. Noven-
ber 1983 unter I 2, enthaltene Schreibfehler wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der dort genannten Ziffer "II 3" die Ziffer
"II 2" tritt.
Mösl Müller Theune Niemöller Gollwitzer