Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 01.11.1983 – 5 StR 708/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.
3.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
den Datenverarbeitungskaufmann
Hans CG Ep aus WEHREN, geboren am MEEEEEEEEEE» 1951 in Tun,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Baustellenleiter Werner G on aus WERE, geboren am ME 1954 in Agim/Ldxrs. Meg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Fleischermeister Harald M EEE aus wi, geboren am me 1949 in Demp- AH,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-r 1“
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Hans GE, Werner Golb und Harald MB wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom
11. März 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat,
Gründe§
Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß das erkennende Gericht mit dem Schöffen Hans Ks nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Schöffe hatte vor Sitzungsbeginn mitgeteilt, daß er an der Fortsetzungsverhandlung am 19. Januar 1983 wegen einer Tagung seines Berufsverbandes, auf der er ein Referat halten müsse, nicht teilnehmen könne. Der Vorsitzende der Strafkanmer hatte ihn darauf mit Verfügung vom 21. Dezember 1982 für
die ganze Sitzung gemäß § 54 Abs, 1 GVG von der Dienstleistung befreit. Diese Entscheidung war nicht willkürlich. Sie durfte nicht widerrufen werden, nachdem der Vorsitzende sich entschlossen hatte, die für den
19. Januar 1983 vorgesehene Fortsetzungsverhandlung ausfallen zu lassen (BGHSt 30, 149; 31, 3).
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel