Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.10.1983 – 1 StR 689/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 689/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Liesel S t ED geborene FEED aus KeEEEB, geboren am iD. EEE 1923 in HE,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 11. Oktober 1983 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht ungeprüft gelassen hat, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB vorgelegen hat. Nach den Feststellungen holte die Angeklagte - "aufgeregt, empört und aufgebracht über We Angriff auf ihren Sohn" - ein Messer und versetzte damit Wege kurz darauf, "noch immer aufgebracht", die tödlichen Stiche (UA S. 6). Wäre unter diesen Umständen ein minder schwerer Fall nach § 213
Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83 -, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky