Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.10.1983 – 2 StR 592/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

#6 006

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 592/83 BESCHLUSS 7.108}

in der Strafsache

gegen

1. abib AB „aus KB, geboren an. ER 1960 in Ci (Pakistan),

2. Iftnker S EB aus KB, geboren am @. B- ar 1959 in KB (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

06

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten AB und SEE wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Februar 1983, soweit es diese Angeklagten betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, AGB in zwei Fällen, schuldig gesprochen. Es hat AU zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und SB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die zu den Schuldsprüchen unbegründeten Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Strafaussprüche.

Die Strafkammer hat allein deswegen, weil die Haupttaten nicht geringe Mengen von Betäubungsmitteln betrafen, jeweils einen besonders schweren Fall der Beihilfe angenommen und den (gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten) Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angewendet. Das war rechtsfehlerhaft. Denn es kommt darauf an, ob sich - bei Berticksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl, NStZ 1981, 134 Fußn. 37). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Gericht bei zutreffender Würdigung der Beihilfehandlungen (vgl. hierzu UA Bl. 29 f sowie hinsichtlich der "Heroin"-Menge UA Bl. 13 im Gegensatz zu UA Bl. 33)

diese Frage verneint und geringere Strafen ausgesprochen hätte,

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer