Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.10.1983 – 5 StR 681/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad
5 StR 681/83 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Landwirt Johannes S mi aus Pos,
3.
‚geboren am EEEMB 1942 in Neammmmmmumm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Kaufmann Josef G iu»
aus Po, - Emm, geboren am EEE 1948 in Timm,
‚den Koch Clemens O0 GEREEED
aus Peg ı ARD, geboren am EEEED 1957 in Amp, zur Zeit in Strafhaft,
wegen Brandstiftung u.a,
ZA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Johannes SED
2.
wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. März 1983, soweit es diesen Angeklagten und den Verurteilten Clemens OWMB betrifft,
a) hinsichtlich der Verurteilungen wegen Brandstiftung dahin abgeändert, daß der Angeklagte Johannes Sp der schweren Brandstiftung in einem Fall sowie der Brandstiftung (§ 308 StGB) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, und der Verurteilte Clemens OMEEB der schweren Brandstiftung sowie der Brandstiftung (§ 308 StGB), jeweils in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, schuldig sind,
b) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Johannes SEE und die Revision des Angeklagten GEEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2, März 1983 werden als unbegründet verworfen; der Angeklagte CGww trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Aal
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Johannes Sievers zu entscheiden
hat.
Gründe§
Zur Revision des Angeklagten Johannes SE hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"Nach den Urteilsgründen trifft es nicht zu, daß der Angeklagte - wie auch verkündet - der schweren Brandstiftung in zwei Fällen sowie der (einfachen) Brandstiftung schuldig ist. Das Landgericht spricht ihn vielmehr in den beiden Fällen I 2 und 3 der Anklage (UA S. 9/16, 17/18) nur einer (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB, lediglich in einem Fall, nänlich dem zu I 1 der Anklage, der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (UA S. 6/8) schuldig.
Diese Berichtigung führt hier darüber hinaus zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Aus dem Vergleich mit den Schuldsprüchen gegen die Tatbeteiligten folgt, daß der zur Berichtigung nötigende Mangel den Fall I 3 der Anklage betrifft (vgl. UA S. 26, 27). In diesem Fall hat das Landgericht auf die damit selbst die Strafe wegen schwerer Brandstiftung zum Fall I 1 der Anklage übersteigende Einsatzstrafe erkannt (UA S. 27). Mangels näherer Darlegungen in den Zumessungsgründen läßt sich mithin nicht ausschlie-
-L-
TLT
Ben, daß das Landgericht sich mit dieser Einsatzstrafe nach Maßgabe der Urteilsformel irrtümlich
vom höheren Strafrahmen des § 306 StGB hat leiten lassen.
Mit der Aufhebung der Einsatzstrafe sind neben der Gesamtstrafe auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben, da sich gleichfalls nicht ausschließen läßt, daß sie von der Höhe der Einsatzstrafe bestimmt sind."
Dem tritt der Senat bei. Die Erwägungen, die zur Abänderung und Teilaufhebung des Urteils gegen den Angeklagten Johannes Semmmmm führen, geben nach § 357 StPO Anlaß, auch das Urteil gegen den Verurteilten OB in entsprechender Weise abzuändern und die gegen ihn verhängten Strafen ebenfalls säntlich aufzuheben, Auch der Verurteilte OWMb ist ausweislich der Urteilsgründe im Fall I 3 der Anklage (UA S. 17/18) nur der Brandstiftung nach § 308 StGB für schuldig gehalten worden; die Einsatzstrafe ist auch gegen ihn wegen dieser Tat verhängt (UA S. 26).
AET
Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel