Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 04.10.1983 – 5 StR 421/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Studenten Klaus-Peter R CB aus GCEEEERNED, geboren am EEEEEB 1953 in BES np,

wegen Landfriedensbruchs u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensrüge, die der Verteidiger im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen DB auf die §§ 250, 251 Abs. ı Nr. 3 StPO gestützt hat, greift durch. Der Polizeibeamte De ist auf Grund eines Beschlusses der Strafkammer vom 28. Mai 1982 am 3. August 1982 durch den Vorsitzenden der Strafkammer als beauftragten Richter als Zeuge vernonmen worden (Bd. I Bl. 190, Bd. II Bl. 1 ff d.A.). In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer am 16. August 1981 beschlossen, das Vernehmungsprotokoll "gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO" zu verlesen; dieser Beschluß ist gegen den Widerspruch der Verteidigung ausgeführt worden (Bd. II Bl. 4 d.A.). Der Vorsitzende hatte zuvor auf eine Mitteilung des Zeugen DR ningewiesen, nach der sich dieser Zeuge vom 15. August 1982 bis zum 20. September 1982 in Südfrankreich im Urlaub befand. Nach der Verfügung des Vorsitzenden vom 5. März 1982 sollte die Hauptverhandlung vom 16. August bis zum 17. September 1982 dauern (Bd. I Bl. 142 d.A.);

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das Urteil ist am 15. September 1982 verkündet worden,

Der Zeuge DES hätte persönlich vernommen werden müssen (§ 250 StPO). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf (§ 251 Abs. 1 StPO), lagen nicht vor. Auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Strafkammer die Protokollverlesung nicht gestützt; dem Erscheinen des Zeugen DEE in der Hauptverhandlung standen Hindernisse nicht "für eine längere oder ungewisse Zeit" entgegen.

Dem Zeugen konnte das Erscheinen in der Hauptverhandlung trotz erheblicher Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage zugemutet werden (§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Der zeitliche Ablauf der Hauptverhandlung stand fest, bevor der Zeuge seinen Urlaub antrat. Der Zeuge hätte zu Beginn oder gegen Ende seines Urlaubs in der Hauptverhandlung vernommen werden können; die Verkehrsverhältnisse standen auch seiner Vernehmung zu einem anderen Zeitpunkt nicht schlechthin entgegen. Das Gericht hätte, wenn ihm eine Anreise des Zeugen aus Südfrankreich unzumutbar erschien, die Verlängerung der Hauptverhandlung um einen oder zwei Sitzungstage erwägen müssen, Die Bedeutung der Zeugenaussage war, wie die Urteilsgründe ergeben, erheblich. Zwar hat der Zeuge DB nach seinen Angaben den Steinwurf nicht beobachtet (UA S. 13). Der Zeuge Degenhardt hat aber "Feststellungen" zum "Aussehen" des Steinwerfers getroffen (UA S. 13). Die Identifizierung des Steinwerfers stützt sich wesentlich auf seine Bekleidung. Der Tatrichter hat im Hinblick auf die Frage, ob der Steinwerfer eine Brille getragen habe, auf das "besonders gute Gedächtnis" des Zeugen DOGEEEMB hingewiesen (UA S. 25) und entgegen dem tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung

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sogar im Zusammenhang mit dem Zeugen Des von einem "persönlichen Eindruck der Zeugen in der Hauptverhandlung"

gesprochen (UA S. 15).

Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auf die besonderen Umstände des Zusammentreffens zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten am 82-er-Platz einzugehen. Die Beamten haben den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt u.a. "an seiner Kleidung" wiedererkannt (UA S. 8). Sollte dazu der schwarze Schlapphut gehört haben, der den Beamten bei der vorangegangenen Konfrontation aufgefallen war, so liegt jedenfalls keine Situation vor, "die der klassischen Gegenüberstellung sehr nahe kommt"

(UA S. 21),

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel