Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 20.09.1983 – 5 StR 401/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

we

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Erwin S u aus OENB, geboren am EEE 1936 in He (Ostpreußen),

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen gefährlicher Körperverletzung

„2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus b En

als Verteidiger,

Justizangestellte EEEb

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

nn ® =:.o

3. März i983 mit den Feststeiiu

ıgen

aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 - u,

Gründe§

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird von den Feststellungen nicht getragen.

Nach den Urteilsgründen war die Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund der hohen Blutalkoholkonzentration (etwa 3 0/00) und des leichten Schwachsinns ausgeschlossen (UA S. 6 bis 7). Darüber, ob der zum Alkoholmißbrauch neigende Angeklagte an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, verhalten sich die Urteilsgründe auch in ihrem Zusammenhang nicht. Es läßt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, daß bei dem Angeklagten ein geistiger Dauerdefekt vorliegt. Der Tatrichter bezeichnet den Schwachsinn als "leicht"; der Intelligenzquotient von 70 weist regelmäßig nicht auf Debilität hin. Der Umstand, daß der Angeklagte "Alkoholiker" und "therapieresistent" ist, rechtfertigt für sich allein die Anordnung nach § 63 StGB nicht.

Der Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage haben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an den Voraussetzungen des §§ 64 Abs. 2 StGB scheitert.

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben, so darf auf Strafe gegen den Angeklagten nicht erkannt werden

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel