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BGH Urteil vom 14.09.1983 – 3 StR 157/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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«UNE,

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Andre S Emmen zus SCHEEEEENEENEEn , geboren am EBD 19.9 ir Mi (Frankreich),

wegen Beihilfe zum Kreditbetrug

SA

- 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 14. September 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohn, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus Saarbrücken als Verteidiger, Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. September 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Na

- 3.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden

der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Kreditbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Teil Erfolg, das der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Mitangeklagten Cu» und BB wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den Feststellungen haben beide bei verschiedenen Banken Kredite unter der Vorspiegelung erschwindelt, sie dienten der Finanzierung internationaler Handelsgeschäfte. Die Mitangeklagten reichten im Rahmen eines Gesamtplanes bei verschiedenen Banken fingierte Einkaufs- und Verkaufsbelege ein. Als Sicherheiten erhielten die Banken - wenn sie nicht bereit waren, den Kredit lediglich gegen Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen zu geben - Lagerpfandscheine oder Wechsel des in den fingierten Verträgen als

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Käufer angegebenen Vertragspartners oder beides

(UA S. 40). Die Banken wurden - bis auf die Bank Rivaud, die durch Lagerpfandscheine gesichert war, insoweit nimmt das Landgericht lediglich Kreditbetrug als Teil der fortgesetzten Handlung an

(UA S. 56, 101) - durch die Hingabe der Kredite

in ihrem Vermögen gefährdet, weil deren Rückführung nicht aus dem Erlös der fingierten Warengeschäfte erfolgen konnte, sondern wegen Liquiditätsmangels nur durth die Inanspruchnahme anderer Kredite möglich war (UA S. 45, 46). Bei den Wechseln, die den kreditgewährenden Banken als angebliche Sicherheit 1) zur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich zum Teil um solche mit gefälschten Unterschriften des Zeugen Me (UA 5. 70). Das Landgericht hat die Mitangeklagten CB und BB insoweit wegen Gebrauchmachens von gefälschten Urkunden (§ 267 StGB) verurteilt (UA S. 102). Darüber hinaus legten die Mitangeklagten zur Untermauerung von fingierten Geschäften Wechsel vor, die der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma LCEEEEB Weinbrennerei GmbH (im folgenden LEE) und deren Nachfolgerin (UA S. 30) - der Firma Mob Weinbrennerei GmbH (im folgenden Moin) - blanko akzeptiert n hatte (UA S. 76). Der Angeklagte war nicht in die Pläne der genannten Mitangeklagten eingeweiht. Diese ließen ihn glauben, die Firmen Lee und Mo würden als Durchlaufstation bei tatsächlich abgewickelten internationalen Streckengeschäften eingesetzt; die Wechsel würden zur Finanzierung dieser Geschäfte durch Banken benötigt. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich darauf, die Wechselformulare als Bezogener zu unterschreiben, gelegentlich den Firmenstempel hinzuzufügen und die

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Papiere zur Firma Co CmbH in Offenburg, die dem Einfluß der Mitangeklagten unterlag, zu bringen. Spätestens ab 1. November 1979 hatte der Angeklagte Jedoch nach den Feststellungen erkannt, daß die angeblichen internationalen Streckengeschäfte fingiert und daß die "blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten Banken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen". Er unterzeichnete dennoch Wechselformulare blanko, um den Mitangeklagten "bei ihren ihm nicht näher bekannten Finanzierungsgeschäften dienlich zu sein" (UA S. 77).

Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß die "Banken, denen die von ihm akzeptierten Wechsel im Rahmen "von Kreditgewährungen vorgelegt wurden, geschädigt würden" (UA S. 93). Die Strafkammer hat ihn deshalb nicht wegen Betruges oder Beihilfe dazu verurteilt. Sie ist der Auffassung, er habe ab 1. November 1979 Beihilfe zum Kreditbetrug geleistet (UA S. 103).

2. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils zuungunsten des Angeklagten und dessen Verurteilung wegen Betruges, zumindest wegen Kreditbetruges (nicht nur wegen Beihilfe dazu). Die mit diesem Ziel eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung für den Fall, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Betruges zu verurteilen beabsichtigt, hilfsweise einen Beweisamtrag gestellt. Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Darauf beruht das Urteil indes nicht, weil

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das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung von Feststellungen ausgeht, die sich mit den Beweisbehauptungen der Staatsanwaltschaft, soweit die objektive Tatseite betroffen ist, im wesentlichen decken.

aa) Der Hilfsbeweisamtrag stellt die Behauptung der Staatsanwaltschaft unter Beweis, daß der Angeklagte im Spätjahr 1979 erkannt habe, welchen Zwecken die von ihm akzeptierten Wechsel dienten und daß französische und deutsche Zollfahnder mit der Aufklärung dieses Finanzierungssachverhaltes befaßt waren. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt, daß der Angeklagte in den Jahren 1976 bis 1978 weit über 100 Wechsel namens der Firma Lob akzeptiert hatte.

bb) Daß der Angeklagte bereits vor dem 1. November 1979 Wechsel blanko unterzeichnet hatte, bedurfte keiner Beweisaufnahme. Denn davon geht das Landgericht aus. Es hält für möglich, daß der Angeklagte in den Jahren 1976 bis 1978 100 Wechsel akzeptiert hat (UA S. 98). Die Strafkammer nimmt auch an, daß der Angeklagte im Spätjahr 1979 Kenntnis von den fingierten Kreditanträgen hatte, denen die Wechsel dienten. Von den Ermittlungen, die wegen der Finanzierungsgeschäfte geführt wurden, hat der Angeklagte nach den Feststellungen im Herbst 1979 erfahren (UA S. 98). Die Strafkammer verneint dennoch den Betrugsversuch. Sie ist der Überzeugung, der Angeklagte habe "aus Respekt vor der Finanzkraft und der Bedeutung sowohl der Sapvin Gruppe" - für welche die Mitangeklagten CMEEB und Be handelten - "als auch von Paul CB persönlich darauf vertraut, daß den Banken aus den von ihm blanko unterzeichneten Wechseln kein Schaden entstehen könne!" (UA S. 96).

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Es ist auszuschließen, daß diese Würdigung durch die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Beweisaufnahme hätte erschüttert werden können.

b) Die Staatsanwaltschaft hält die Erwägungen, die das Landgericht veranlaßt haben, den Schädigungsvorsatz zu verneinen, deshalb für fehlerhaft, weil es die Anforderungen, die zum Nachweis des Betrugsvorsatzes erforderlich sind, zu hoch gespannt habe. Dies trifft indes nicht zu.

Das Landgericht hat erwogen, daß die von dem Angeklagten akzeptierten Wechsel als Finanzierungswechsel möglicherweise nicht rediskontfähig waren (UA S. 95). Das Fürmöglichhalten dieses Umstandes belegt den Betrugsvorsatz entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft allein noch nicht. Denn die Strafkammer hat nicht für widerlegt gehalten, daß der Angeklagte an die Bonität der Mitangeklagten und ihrer Firmen geglaubt und deshalb die Möglichkeit einer Schädigung der Banken ausgeschlossen hat. Sie hat dabei erwogen, daß dem die Kenntnis von den Ermittlungen entgegenstehen kann, die im Herbst 1979 gegen die Mitangeklagten und ihre Firmen geführt worden sind. Der Angeklagte kann aber, wie der Tatrichter ausführt, geglaubt haben, ursächlich dafür seien Verstöße gegen Devisenvorschriften, die Interessen des französischen Staates - nicht von kreditierenden Banken - dienten (UA S. 98). Wenn das Landgericht sonach unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte noch am 29. Dezember 1980 einer der von den Mitangeklagten kontrollierten Firmen eine Vorkasse von ca. 500.000 DM geleistet hat, Zweifel am Betrugsvorsatz nicht überwinden konnte, so ist dies vom

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Revisionsgericht hinzunehmen. Dem Senat ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters, die, soweit es um die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft geht, Rechtsfehler nicht erkennen läßt, durch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; Senatsurteil vom 3. Mai 1978 - 3 StR 127/78).

c) Schließlich hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Täterschaft, soweit § 265 b StGB infrage steht, ohne Rechtsfehler verneint.

Die Strafkammer hat dargelegt, daß der Angeklagte v keinerlei Einblick in die Finanzierungen hatte (UA S. 94) und daß er über die Verwendung der blanko akzeptierten Wechsel nicht im einzelnen informiert war (UA S. 95). Der Schluß der Strafkammer, er habe die Tat der Mitangeklagten nicht als eigene gewollt, sondern diesen lediglich "dienlich sein" wollen (UA S. 104), ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

3, Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet, soweit der Schuldspruch betroffen ist; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

De

a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Beihilfe zum Kreditbetrug (§ 265 b StGB) ausgegangen ist.

aa) Die Mitangeklagten CHE und BED sind zwar wegen Betruges (§ 263 StGB) und nicht wegen Kreditbetruges bestraft worden. Sie haben aber bei allen Teilakten der ihnen zur Last gelegten fortgesetzten Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen des

AGAH

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§ 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB erfüllt; gegenüber der Bank Rivaud haben sie sich nur nach diesem Tatbestand und nicht zugleich nach § 263

StGB strafbar gemacht (UA S. 101). Stets haben sie

mit einem Antrag auf Gewährung eines Kredits für

einen Betrieb über wirtschaftliche Verhältnisse schriftlich falsche Angaben gemacht, indem sie Geschäftsabläufe "auf dem Papier" behauptet haben, sowie unrichtige Unterlagen, nämlich fingierte Einkaufs- und Verkaufsbelege (UA S. 4O), vorgelegt,

die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über den Kreditantrag erheblich waren.

Ob § 265 b StGB als gegenüber § 263 StGB subsidiär zurücktritt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht (so Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 265 b Rdn. 6) oder ob beide Delikte in Tateinheit zueinander stehen (so Tiedemann in LK, 10. Aufl. § 265 b Rdn. 89), bedarf hier nicht der Entscheidung. Da die Mitangeklagten den Tatbestand des § 265 b StGB erfüllt haben, kann die vom Angeklagten insoweit geleistete Beihilfe auch

dann als solche strafbar sein, wenn in den Schuldsprüchen gegen die Haupttäter das Vergehen nach § 265 b StGB nicht genannt zu werden braucht.

bb) Die Teilnahme des Angeklagten an der Tat der Mitangeklagten, die darin bestand, daß er Unterschriften auf Wechseln leistete, die der Untermauerung der Kreditanträge dienten, ist im Inland geleistet worden. Für sie gilt das deutsche Strafrecht selbst dann, wenn die Tat der Mitangeklagten in Frankreich begangen worden sein sollte und wenn das französische Recht eine dem § 265 b StGB entsprechende Vorschrift nicht kennt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StGB).

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b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Ohne Rechtsfehler hat es sich davon überzeugt, der Angeklagte habe erkannt, daß die von ihm "blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten Banken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen" (uA S. 77).

aa) Daß der Angeklagte diese Kenntnis hatte, folgert die Strafkammer aus mehreren Indizien, nämlich aus der besonderen Branchenerfahrung des Angeklagten, dessen wacher Intelligenz, dem erheblichen Zeitraum seit dem Beginn der Wechselbegebungen im Jahre 1977 sowie dem engen geschäftlich-persönlichen Kontakt zu den Mitangeklagten (UA S. 90). Die Schlußfolgerung ist möglich - sogar naheliegend -; sie berücksichtigt die festgestellte Tatsachengrundlage. Ihr stehen auch keine Umstände entgegen, die der Erörterung bedurft hätten. Deshalb ist der Revisionsrichter an sie gebunden (BGH MDR 1980, 948; Strafverteidiger 1981, 221).

bb) Dies gilt auch für die Feststellung, als Termin der Kenntnisnahme sei der 1. November 1979 anzusehen, weswegen die Strafkammer der Verurteilung Einzelakte zugrundegelegt hat, die zwischen dem 1. Februar 1980 und dem 10. März 1981 liegen (UA S. 78). Sie ist nicht willkürlich, wie die Verteidigung meint, wenn die Strafkammer auch nicht besonders dargelegt hat, warum sie gerade den 1. November 1979 und nicht einen anderen Zeitpunkt als Termin der Kenntnisnahme angenommen hat. Bei längerdauernden Geschehensabläufen wird sich häufig der genaue Termin, ab wann der Handelnde das Strafbare seines Tuns erkennt, nicht fixieren lassen. Steht in

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solchen Fällen - wie hier - fest, daß dies irgendwann geschehen ist, so hat sich der Tatrichter

davon zu überzeugen, ab wann spätestens von Kenntnisnahme auszugehen ist. Dies hat das Landgericht getan und dabei ersichtlich erwogen, daß der Angeklagte seit dem Jahre 1977 - zum Teil mehr als zwei Jahre vor dem 1. November 1979 - Wechsel blanko gezeichnet hat, die der Untermauerung von Kreditanträgen für fingierte Geschäfte dienten. Der vom Tatrichter gezogene Schluß, der Angeklagte habe jedenfalls nach mehr als zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit, mit der er objektiv den Kreditbetrug unterstützte, die Umstände der Geschäfte erkannt und den Mitangeklagten anschließend vorsätzlich bei deren Straftat Hilfe geleistet, ist so naheliegend, daß er keiner näheren Begründung mehr bedurfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte nach November 1979 trotz Kenntnis aller Tatumstände irrig seine Hilfeleistung für erlaubt gehalten haben könnte.

Es stellt deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines Verbotsirrtums auseinandergesetzt hat.

c) Der Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafe ist sehr hoch. Sie unterschreitet die Höchststrafe von zwei Jahren und drei Monaten nur um einen Monat. Eine solche hohe Strafe bedarf besonderer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 für den Fall der Verhängung der Höchststrafe). Diese fehlt in dem angefochtenen Urteil, das im Rahmen der

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Strafzumessung eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten nennt und nicht deutlich macht, welche Erwägungen dennoch für die ausgesprochene der Höchststrafe nahekommende Strafe sprechen.

Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohm

Zschockelt Kutzer