Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 06.09.1983 – 1 StR 505/83

1. Strafsenat

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25 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _505/83_ URTEIL

be

in der Strafsache

gegen

Athanasios I EEE zus 1 CHE SEE geboren 1956 in GreiEEED,

wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln

Ben

5

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Dr. Dr.

Ulsamer Maul

Foth Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. uw»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gun

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

v5

Gründe§

Die Strafkammer hat das Verfahren durch Urteil eingestellt, weil nicht sie, sondern eine andere Strafkammer desselben Landgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sei. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafsache war nach Anklage zur 7. Strafkammer gelangt, weil diese für erstinstanzliche Sachen zuständig ist, wenn der Familienname des Beschuldigten mit J beginnt. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens stellte sich heraus, daß bei richtiger Schreibweise der Anfangsbuchstabe J durch den Buchstaben I zu ersetzen war. Deshalb nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und erhob sie ohne sachliche Änderung erneut. Die Sache gelangte jetzt zur 4. Strafkammer, zu deren Zuständigkeit Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben I gehören.

Die 4. Strafkammer hält dieses Vorgehen für unzulässig. Mit der Anordnung der Zustellung der Anklage durch den Vorsitzenden der 7. Strafkammer sei diese nach dem Geschäftsverteilungsplan gesetzlicher Richter geworden und habe die Sache nicht mehr abgeben dürfen. Die Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans, wonach bei Gebrauch eines falschen Namens eines Beschuldigten der richtige Name nur dann zur Änderung der Zuständigkeit führe, wenn er vor Anordnung der Zustellung der Anklage der Strafkammer mitgeteilt wird, gelte für diesen Fall der Berichtigung der Schreibweise entsprechend.

Da somit die 7. Strafkammer zuständig geworden sei, verstoße es gegen das Willkürverbot des Art. 101 GG, daß die Staatsanwaltschaft "im Zusammenspiel" mit dem Vorsitzenden der 7. Strafkammer die Anklage zurückgenommen und mit dem alleinigen Ziel

einer Änderung der Zuständigkeit erneut erhoben habe,

Der Senat vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Entschließung, die Anklage zurückzunehmen, frei (§ 156 StPO). Sie kann von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, um vor einem anderen Gericht - oder, wie hier, erneut vor demselben Gericht - anzuklagen. Ob die Überlegungen, die sie hierbei anstellt, überprüfbar sind (vgl. BGHSt 14, 11, 17), kann dahinstehen; denn es war nicht willkürlich, die Sache vor die nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Angeklagten zuständige Strafkammer zu bringen,

Hieran ändert die -— möglicherweise entsprechend anwendbare - Regelung, die im Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Verwendung eines falschen Namens getroffen ist, nichts. Auch wenn die Sache nach dieser Bestimmung bei der 7. Strafkammer hätte verbleiben können, wird dadurch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft noch nicht ermessensfehlerhaft. Mag die im Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung sinnvoll und zweckmäßig sein, um von einem bestimmten Zeitpunkt ab Klarheit über die Zuständigkeit zu schaffen, so ändert das doch nichts daran, daß die generelle Zuständigkeit anders ist. Sie dadurch zur Geltung zu bringen, daß der nach dem Verfahrensrecht zulässige Weg der Klagrücknahme und erneuter Anklage gewählt wird, kann nicht als Willkür (vgl. Kissel GVG § 16 Rdn. 33) bezeichnet werden.

Die auf Grund der bisherigen prozessualen Behandlung der Sache entstandene Verfahrensverzögerung gibt Anlaß, auf das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK) besonders hinzuweisen.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath

FAZ