Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 30.08.1983 – 4 StR 114/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.
so. 8: v6
Nachschlagewerk: ja BGHSt; Ja
StVZO §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 69 a Abs. 1 Nr. 6
Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.
BGH, Beschl. v. 30. August 1983 - 4 StR 114/82 - AG Kaufbeuren
BayObLG
6b
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 114/82 BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
Albert Wein aus WERE, geboren am EEE 1935 in EEE,
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
xo
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshofs Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen;
Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZo, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.
Gründe§
I,
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichtbeachtens einer Auflage beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße verurteilt,
Im Führerschein des Betroffenen ist im Jahre 1977 eingetragen worden, daß er beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Brille zu tragen habe. Gleichwohl hat er am 6. April 1981 seinen Pkw geführt, ohne eine Brille zu benutzen. Seinen Einwand, er brauche nach. Auskunft seines Arztes keine Brille mehr, da seine Sehfähigkeit 100 % betrage, hat das Amtsgericht für ebenso unerheblich gehalten
wie das Vorbringen, daß nach einer Überprüfung durch den TÜV die Eintragung im Führerschein inzwischen gestrichen worden sei. Es hat dazu ausgeführt, daß es nicht entscheidend sei, ob der Betroffene tatsächlich eine Brille benötige; solange eine Auflage im Führerschein eingetragen sei, bleibe sie wirksam.
Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, der das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht stattgeben möchte. Es ist der Auffassung, die Auflage, beim Führen von Kraftfahrzeugen einen vorhandenen Sehfehler durch Benutzung einer hierzu geeigneten Sehhilfe auszugleichen, gehe bei einem voll sehfähigen Fahrerlaubnisinhaber ins Leere und ihre Erfüllung sei damit ob-Jektiv unmöglich. Das Gericht hält die Auflage deshalb für nichtig und ihre Nichtbeachtung demgemäß nicht für ordnungswidrig (VRS 62, 383).
So zu entscheiden, sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1980 (JZ 1981, 355 mit Anmerkung Neumann) gehindert. Dieses Gericht vertritt die Ansicht, ein Betroffener könne im Bußgeldverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, er brauche einer derartigen Auflage im Führerschein nicht nachzukommen, weil er voll sehfähig sei. Ließe man diesen Einwand zu, würde | über das Bußgeldverfahren in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden eingegriffen, bei denen allein die Zuständigkeit für die Entscheidung liege, ob die den Führerscheininhaber verpflichtende Auflage aufgehoben werden könne; "diese Kompetenzabgrenzung würde ausgehöhlt, wenn ein Verstoß gegen die Auflage im Bußgeldverfahren unsanktioniert bliebe, ohne daß sich der Führerscheininhaber um die Auflage zu kümmern brauchte",
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Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,
Il,
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs, 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG).
III.
Im Ergebnis tritt der Senat der Rechtsauffassung . des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei.
1. Das Amtsgericht hat den Wortlaut der Eintragung im Führerschein des Betroffenen nicht mitgeteilt. Das vorlegende Gericht ist davon ausgegangen, daß dem Betroffenen lediglich die allgemeine Auflage gemacht worden sel, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine Brille zu tragen, die geeignet ist, den vorhandenen Sehfehler auszugleichen, d. h. eine seinem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen. Davon hat auch der Senat auszugehen.
2, Die Anordnung, beim Führen von Kraftfahrzeugen eine geeignete Brille (Sehhilfe) zu tragen, ist keine auf bestimmte Fahrzeugarten oder besondere Einrichtungen am Fahrzeug bezogene Beschränkung der Fahrerlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 StVZO, sondern eine Auflage im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 StVZO (vgl. BGHSt 28, 72, 75; BGH VRS 36, 401, 402; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl.,
§ 12 StVZO Rdn, 10). Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung läßt deshalb die Rechtswirksamkeit und den Bestand der Fahrerlaubnis unberührt, Sie wird demgemäß auch nicht als Straftat nach § 21 StVG, sondern gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, § 24 StVG als Ordnungswidrigkeit geahndet,
3. Eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO setzt voraus, daß im Zeitpunkt der Tat (Fahrt) eine Auflage bestand, die den Betroffenen verpflichtete, ihr "nachzukommen" (§ 12 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz StVZO). Diese Voraussetzung muß der Richter im Bußgeldverfahren, ohne daß er damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eingreift, in eigener Zuständigkeit prüfen. Eine solche an Wortsinn und Zweck ausgerichtete inhaltliche Bestimmung der Eintragung führt zu dem Ergebnis, daß sie für den Betroffenen keine Verpflichtung enthält, auch iu Falle voller Sehtüchtigkeit (weiterhin) eine Brille zu tragen.
Schon der Wortsinn der allgemein gehaltenen Formulierung, eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen oder einen vorhandenen Sehfehler durch eine geeignete Brille auszugleichen, besagt, daß ein Sehfehler noch vorhanden sein muß, der einer Korrektur zugänglich ist, oder daß eine Sehbeeinträchtigung noch vorliegen muß, für die es ein geeignetes Hilfsmittel gibt. Auch der Zweck einer solchen Anordnung - Wahrung der Verkehrssicherheit (vgl. Dienstanweisung zu § 12 StVZO Abschnitt I) - erfordert eine Auslegung der Auflage dahin, daß eine Brille nur so lange zu tragen ist, wie eine korrekturbedürftige - einer Seh-"Hilfe" überhaupt zugängliche - Beeinträchtigung der Sehfähigkeit gegeben ist. Liegt diese nicht (mehr) vor,
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könnte sich das Tragen einer Brille in das Gegenteil der beabsichtigten Hilfe verkehren und zu einer Gefahr für
den Betroffenen und andere Verkehrsteilnehmer werden. Dann würde gerade das Rechtsgut sefährdet, das durch die Anordnung geschützt werden soll.
Die hier zu beurteilende Auflage, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit und des Betroffenen dahin auszulegen, daß sie einen (wieder) voll Sehtüchtigen nicht zum Tragen einer Brille verpflichtet. Deshalb hat der Betroffene, der zur Tatzeit (wieder) voll sehfähig war, nicht gegen § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO verstoßen, wenn er beim Führen eines Kraftfahrzeugs keine Brille trug. Für ihn bestand keine gegenteilige Verpflichtung, der er noch nachzukommen gehabt ijätte,
4. Die Ansicht des Überlandesgerichts Celie, der Ungehorsam gegenüber der Anordnung im Führerschein mlisse auch dann geahndet werden, wenn der Betroffene mangels Beeinträchtigung seiner Sehfähigkeit ihr nicht nachkommen könne, läuft im Ergebnis darauf hinaus, den Betroffenen dafür zur Rechenschaft zu ziehen, daß er die Eintragung nicht rechtzeitig hat streichen lassen. Die Sanktionierung eines solchen Verhaltens ist zwar denkbar. Solange der Gesetzgeber aber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. Neumann in JZ 1981, 355), fehlt für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit die rechtliche Grundlage (§ 1 Abs. 1 OWiG).
Unanehmlichkeiten, die sich für einen voll Sehfähigen daraus ergeben können, daß sich die fehlende Bindungs-
wirkung der Eintragung erst im Bußgeldverfahren herausstellt, wirken sich weitgehend zu seinen Lasten aus. Da für den kontrollierenden Polizeibeamten eine Beurteilung der Sehfähigkeit des Fahrzeugführers ausgeschlossen ist, muß er sich an das im Führerschein Eingetragene halten,
bis es geändert oder aufgehoben ist. Das wird in der Regel zu einer Anzeige gegen den Betroffenen führen. Die Verwaltungsbehörde muß allerdings, wenn die volle Sehfähigkeit des Führerscheininhabers hinreichend gesichert feststeht, die gegenstandslose und darüber hinaus irreführende Auflage zur Fahrerlaubnis zurücknehmen; dabei muß der Betroffene in der Regel mitwirken.
5. Die Vorlegungsfrage war demnach wie folgt zu beantworten:
Die Anordnung im Führerschein, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine dem Sehvermögen entsprechende Brille zu tragen, ist nur verpflichtend im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1, § 69 a Abs. 1 Nr. 6 StVZO, solange eine Beeinträchtigung der Sehfähigkeit tatsächlich vorliegt.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts,.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner