Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 28.07.1983 – 4 StR 377/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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28.3. a oo

BUNDESGERICHTSHOF 4_StR 377/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Stefan Wolfgang AD zus KB dort geboren am

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wegen versuchter Brandstiftung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Februar 1983

a) dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die Kostenfolgen, die sich aus dem Teilfreispruch ergeben, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. i GYG) zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter

Brandstiftung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Der Senat hat zunächst den nicht in die Urteilsformel aufgenommenen Teilfreispruch nachgeholt. Nach der zugelassenen Anklage waren drei rechtlich selbständige Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr Gegenstand des Verfahrens, Da die Strafkammer in den Fällen TB und Tr, in denen außerdem jeweils tateinheitlich versuchter Totschlag angeklagt war (Bd. I Bl. 186 £r d.A.), keine für eine Bestätigung des Anklagevorwurfs ausreichenden Feststellungen hat treffen können (UA 17), war der Angeklagte insoweit freizusprechen (vgl. Hürxthal in KK, § 260 StPO Rdn. 18, 21 m.w.N.).

2. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung wird ebenso wenig von den Feststellungen getragen wie die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,

a) Zum Vorwurf der versuchten Brandstiftung hinsicht- +ich der Garage auf lea Grundstück TEE ::: cas 1.2n«- gericht lediglich festgestellt: Der Angeklagte habe den Eheleuten TEE einen "Denkzettein verpassen wollen. Nachden er bereits Wäschestücke auf der Leine angezündet und den Brand dann wieder gelöscht hatte, sei er auf die Idee gekommen, den in der Garage stehenden Wagen der Frau Tb in Brand zu setzen. Er habe den Stutzen des zu 2/3 gefüllten Tanks geöffnet, ein Wäschestück hineingesteckt und dieses in Brand gesetzt. Durch das herunterhängende Wäschestück sei die Kunststoffstoßstange des Wagens in Brand geraten. Der Angeklagte habe dann den Lack des Wagens verkratzen wollen. Er habe den brennenden Lappen aus dem Tankstutzen gezogen und

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mit seinem Feuerzeug tiefe Spuren in den Lack gekratzt, danach habe er die Garage verlassen. (UA 9)

Das reicht nicht aus, um einen Entschluss des Ange-

klagten zum Inbrandsetzen der Garage darzutun. In den Urteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu der Frage, ob nach der Vorstellung des Angeklagten die Garage überhaupt in Brand geraten sollte. Außerdem bleibt unklar, auf welche wesentlichen - brennbaren - Teile der Garage das Feuer hätte übergreifen können (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Ran.

6 m.w.N.) und inwieweit der Angeklagte das erkannt und mindestens gebilligt hat. Auch die zusätzliche Feststellung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, daß eine "konkrete Gefahr" für die Garage bestanden habe (UA

16), reicht nicht aus, um den Entschluß hinsichtlich

des Inbrandsetzens dieses Gebäudes hinreichend zu belegen. Hinzu kommt, daß sich mit einem solchen Vorsatz nur schwer die Darlegungen der Strafkammer vereinbaren lassen, die in ihrem Gesamtzusammenhang dahin verstanden werden müssen, daß es dem Angeklagten nach dem vorausgegangenen Änstecken der Wäschestiicke {»llein) auf die Beschädigung des PKW angekommen sei.

b) Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr begegnet durchgreifenden Bedenken.

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Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Angeklagte auf einen auf seiner Fahrbahnseite stehenden Streifenwagen der Polizei zugefahren sei, daß die beiden Insassen, die ihr Fahrzeug zuvor verlassen hatten, das Feuer auf den Wagen des Angeklagten eröffneten und daß dieser nach einer Vollbremsung den Streifenwagen nur mit geringer Wucht angestoßen habe, ohne Schaden zu verursachen. (UA 11)

Auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen vor allem zur subjektiven Seite. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, wie sich die Situation für den Angeklagten dargestellt hat und wie er ohne die durch die Schüsse erzwungene Vollbremsung sich hätte verhalten wollen. Es bleibt angesichts des Fehlens näherer Angaben offen, ob er den Streifenwagen von vornherein anfahren oder ihm ausweichen und weiterflüchten wollte. Ebensowenig ist nachprüfbar, inwieweit eine Gefährdung der Polizeibeamten Hp und EB (UA 17/18) hinsichtlich der objektiven und der subjektiven Voraussetzungen vorgelegen hat, da deren Standort nach dem Verlassen des Streifenwagens nicht mitgeteilt wird.

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3. Das Urteil war demnach insgesamt - mit Ausnahme des nachgeholten Teilfreispruchs - aufzuheben und an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkamnmer zurückzuverweisen, nachdem mit dem Freispruch in den Fällen TEE und Tnggp die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Schwurgerichts entfallen sind. Für die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß mit der Entziehung der Fahrerlaubnis die Einziehung des Führerscheins auszusprechen ist (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StcB; vgl. auch BGHSt 5, 168, 178/ 179).

Salger Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner

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