Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 28.06.1983 – 1 StR 184/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 184/83 BESCHLUSS h8 k

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Nasir A EB aus MEER, geboren am W. EB 1951 in KEEER (Afghanistan), zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

bb

be

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Oktober 1982 wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

3, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Schreiben vom 25. Oktober 1982; Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 12. November 1982) ist unbegründet, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist (von einer Woche) zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).

Der Angeklagte wurde nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 14. Oktober 1982 ordnungsgemäß über das gegebene Rechtsmittel belehrt (Bd. II Bl. 207). Einer schriftlichen Belehrung bedurfte es nicht (vgl. Maul in KK § 35 a Rdn. 10). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, liegen nicht vor (vgl. die eigene Erklärung des Angeklagten vom 3, Juni 1982, Bd. II Bl. 126). Es ist nicht glaubhaft gemacht, daß er die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht

verstanden habe (vgl. BVerfGE 41, 332). Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte diesem - entgegen der Antragsbegründung vom 12. November 1982 - bei einer Unterredung am 19. Oktober 1982 in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim ausdrücklich erklärt, daß er das Mandat niederlege. Bei dieser Gelegenheit wurde der Angeklagte nochmals über die Möglichkeiten und Fristen der Revisionseinlegung und -begründung aufgeklärt. Hiernach konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß der frühere Verteidiger Revision einlegen werde.

Bei dieser Sachlage war der Angeklagte nicht durch unverschuldete Umstände an der rechtzeitigen Revisionseinlegung gehindert,

Die verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) eingelegte Revision (eingegangen am 3. November 1982) war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky