Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 01.06.1983 – 2 StR 96/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FF
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 96/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
4. den Kaufmann Werner Willy Alfred EEEB aus HE, dort geboren am EEE 193.:,
2. Hans-Werner R HD zus OD. geboren am EEE 19.6 in WER,
wegen Betruges
AT
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEEEEED in der Verhandlung, Staatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
4. Rechtsanwalt ED zu: EEE als Verteidiger des Angeklagten EB,
2. Rechtsanwalt EEE au: GEEEEEEEEB “ als Verteidiger des Angeklagten RED, Justizangestellte GEEEER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten RO und EEE wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom
21. Juli 1982, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
W/Z
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten RB und EEE wegen Betrugs in mehreren Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Rechtsmittel haben jedoch mit den Sachbeschwerden Erfolg.
1. Angeklagter REED
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite tragen die Verurteilung des Angeklagten nicht.
REED warb in der Zeit von November 1978 bis September 1979 Kunden für den Abschluß von "Aufsteller-Betreuungs-Verträgen mit Aufbausystem und Einkommensgarantie". Nach dem Inhalt der schriftlich abgeschlossenen Verträge verpflichtete sich die Firma Pb Gesellschaft
für Automaten- und Elektronischen Steuerungsbau zur Lieferung und Aufstellung von zunächst einem "elektronischen Unterhaltungsgerät" bei einem sogenannten Platzgesteller, wofür der Kunde (Aufsteller) eine Einlage von 10.800 DM zu zahlen hatte. Die durch den Betrieb dieses Gerätes erzielten Umsätze sollten zwischen Platzgesteller, Lieferfirma und Aufsteller geteilt werden, wobei der Firmenanteil bis zur Höhe der Einlage (10.800 DM) auf ein Sperrkonto eingezahlt werden sollte. Für jeweils 2.400 DM,
die sich auf diesem Sperrkonto angesammelt hatten, konnte der Kunde solange die Aufstellung eines weiteren Geräts verlangen, bis ihm 20 Geräte zur Verfügung standen. Unabhängig von der Umsatzteilung zwischen Aufsteller und Lieferfirma sollte der Kunde aus dem Umsatz des Automaten monatlich 300 DM erhalten. Konnte dieser Betrag nicht durch den Betrieb des Automaten erlangt werden, so verpflichtete sich die Lieferfirma, den Differenzbetrag bis zunächst 150 DM und später 100 DM in bar zu zahlen. Die Geräte sollten dem Aufsteller zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertrag war nach fünf Jahren kündbar, bei Kündigung konnte der Aufsteller seine Einlage aus dem auf dem Sperrkonto eingezahlten Firmenanteil am Umsatz zurückverlangen.
Der Abschluß mehrerer derartiger Verträge wird dem Angeklagten angelastet. Die Täuschungshandlung sieht das Landgericht darin, daß er den Aufstellern wider besseres Wissen (überwiegend) erklärt habe, sie stünden in Konkurrenz mit anderen Bewerbern und es würden mehrere Geräte auch ohne vorherige Ansparung auf dem Sperrkonto aufgestellt. Auch daß er die Verdienstmöglichkeiten als außerordentlich gut schilderte, obwohl er selbst insoweit über keinerlei Erfahrungen verfügte, wertet das Landgericht als Täuschung im Sinne von § 263 StGB. Dem Gesamtzusammen-
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hang der Urteilsgründe kann auch noch entnommen werden, daß die Aufsteller diesen Angaben Glauben schenkten und deshalb die schriftlichen Verträge unterzeichneten. Diese Verträge enthielten allerdings die genannten Angaben über Verdienstmöglichkeiten nicht, sondern den Hinweis, daß mündliche Nebenabreden unwirksam seien.
Widersprüchlich, unklar und auch sonst rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen zur subjektiven Tatseite. So stellt das Landgericht zunächst fest:
"Auch soweit der Angeklagte die Zeugen (Aufsteller) nicht durch Behauptungen oder Zusagen zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßte, von denen er wußte, daß sie von dem Vertrag nicht gedeckt waren, nahm er zumindest in Kauf, daß der geschäftliche Erfolg, von dem die Bewerber auf Grund seiner Angaben zur Höhe der Einspielergebnisse und zur Schnelligkeit des Aufbausystems ausgingen, nicht eintreten würde"
(UA S. 93/94).
Es ist ungewiß, welche Bedeutung das Landgericht diesen Feststellungen beimißt. Sollte es damit begründen wollen, daß die Aufsteller insoweit einen Schaden erlitten haben, den der Angeklagte voraussah und billigte, so wäre diese Schadensbewertung rechtsfehlerhaft.
Ob die Aufsteller der Automaten einen Schaden erlitten, ist nur durch einen Vergleich des wirtschaftlichen Wertes der nach dem Vertrag einander gegenüberstehenden Leistungen zu beurteilen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, welche Vorstellung die Kunden von der künftigen Vertragsentwicklung und der Höhe der ihnen zufließenden Gewinne hatten und ob sie durch die Vorspiegelung unrealistischer Einspielergeb-
nisse zum Abschluß des Vertrages gebracht wurden. Ein Schaden liegt nur dann vor, wenn der Wert der vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nach objektiv individuellem Maßstab den Wert des erlangten Gegenanspruchs übersteigt. Der Wert, den die Verträge für die Aufsteller hatten, bestimmte sich zwar wesentlich nach der Höhe der aus dem Betrieb der Automaten zu erwartenden Gewinne. Das bedeutet aber nicht, daß die den Aufstellern zustehenden Ansprüche bereits dann minderwertig waren, wenn sich die vom Angeklagten geweckten hohen Gewinnerwartungen nicht erfüllen konnten. Wenn allerdings nach den Umständen des Falles von vornherein ernstlich damit zu rechnen gewesen war, daß die Automaten nicht wirtschaftlich betrieben werden konnten, und wenn dieses wirtschaftliche Risiko für die Aufsteller nicht durch eine besondere Vertragsgestaltung ausgeschlossen wurde, kann ein solcher Minderwert angenommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1981 - 5 StR 414/80; vom 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 und 13. Juni 1978
- 3 StR 106/78; Beschluß vom 16. November 1979 - 3 StR 232/79; BGHSt 23, 300, 302; 22, 88; 21, 384, 385; 16, 220, 221 und 367, 373).
Das Landgericht vergleicht die Werte von Leistung und Gegenleistung, wie sie sich aus den abgeschlossenen Verträgen ergeben, ausführlich bei der rechtlichen Bewertung der dem früheren Mitangeklagten Web angelasteten Taten. Es führt dort unter anderem aus, der Zahlung der Vertragssumme habe keine nennenswerte Chance gegenübergestanden, Umsätze zu erzielen, die die allgemeinen Geschäftsunkosten decken, Gewinne erlauben und den Aufbau eines Bezirks mit mehreren Unterhaltungsgeräten aus dem angesparten Firmenanteil ermöglichen würden. Nach den Erfahrungen der Branche sei es auch von Anfang an un-
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sicher gewesen, ob die Firma Pa solange existieren werde, daß einer der Vertragspartner den Anspruch auf Rückzahlung der Prämie würde geltend machen können. Die Geräte seien nicht geeignet gewesen, die Einlage abzusichern.
Die schlechten Geschäftsaussichten waren nach Überzeugung der Strafkammer im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß keine günstigen Aufstellplätze für die Geräte gefunden wurden. Die Geschäftslage der PB habe sich später derart verschlechtert, daß auch die Garantiebeträge nicht mehr bezahlt werden konnten.
Bewertet man die vom Angeklagten REED abeeschlossenen Verträge unter diesen Gesichtspunkten, dann haben die Aufsteller für ihre Einlagen allenfalls eine geringfügige Gegenleistung erhalten und deshalb objektiv einen Schaden 'erlitten. Daß der Angeklagte Rei das erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, hat das Landgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Es versucht zwar die Einlassung des Angeklagten, "er sei von dem System überzeugt gewesen" als Schutzbehauptung
zu qualifizieren, kommt dabei aber nicht zu einer rechtsfehlerfreien Begründung des Schädigungsvorsatzes. Es stellt vielmehr fest, RB habe keine berufliche Erfahrung mit der Werbung für Automatenverträge und keine Vorstellungen über die Einspielergebnisse gehabt. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, das "System" zutreffend zu bewerten und sich davon ein Bild zu machen. Der Angeklagte habe schon deshalb nicht von dem "System" überzeugt sein können, weil ihm die Vorkenntnisse fehlten, um dieses zu beurteilen.
Die Kammer sei überzeugt, daß sich der Angeklagte über
die Frage der Funktionsfähigkeit des "Systems" keine Ge-
danken gemacht habe. Ihm sei folglich auch nicht bekannt gewesen, daß es unter den gegebenen Bedingungen nicht "arbeiten" konnte. Es sei ihm aber "schlicht egal" gewesen, ob es funktionierte oder nicht (UA S. 281, 282).
Hiernach kannte der Angeklagte - Jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - die Umstände nicht, die entscheidend dafür waren, daß die den Aufstellern vertraglich zustehenden Gegenleistungen nur einen geringen Wert hatten und daß die Vertragspartner durch den Abschluß dieser Verträge geschädigt wurden (vgl. BCH, Urteil vom 7. April 1981 - 1 StR 28/81; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 15 Rdn. 69; Rudolphi in SK, StGB 3. Aufl. § 16 Rdn. 38).
Die gegen den Angeklagten RB ergsangene Entscheidung ist deshalb aufzuheben,
2. Angeklagter Egg
Auch bei diesem Angeklagten fehlen ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite. Engel warb in der Zeit von Dezember 1977 bis März 1979 Kunden für den Abschluß von "Aufsteller-Betreuungsverträgen". Das Landgericht stellt zum Betrugsvorsatz des Angeklagten im wesentlichen nur fest:
"Er war sich darüber im klaren, daß seine Angaben über die Höhe der zu erwartenden und durchschnittlichen Gewinne oder Einspielergebnisse, die sich nicht im Rahmen der vertraglichen Garantie von 150 DM, bzw. 100 DM bewegten, reine Spekulationen waren, während seine Gesprächspartner davon ausgehen würden, daß es sich um Zahlen handelte,
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die auf Erfahrungen der Firma oder des Vertreters beruhten. Entsprechendes galt für die Angaben über die Zeiträume, in denen mit dem vollständigen Aufbau des Gerätebezirks sollte gerechnet werden können. Dabei nahm der Angeklagte in Kauf, daß die von den Interessenten erwarteten geschäftlichen Erfolge nicht eintreten würden" (UA S. 99).
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Angeklagte wußte oder zumindest damit rechnete, der Wert der Gegenleistung, den die Aufsteller nach dem Inhalt der Verträge beanspruchen konnten, bleibe hinter dem ihrer Leistungen zurück oder sei aus anderen Gründen minderwertig. Das Landgericht stellt vielmehr fest, daß der Angeklagte nicht wußte, daß die Verträge als solche wertlos waren (UA S. 319).
Auch die Verurteilung des Angeklagten EB ist deshalb aufzuheben. -
Müller Meyer Maier Theune Niemöller