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BGH Beschluss vom 27.05.1983 – 3 StR 174/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 174/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Roy W EEE zus KO geboren am EEE 195° in Du,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

- 2.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. Januar 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Seine Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,

‘Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Zeugin Meels hat in der Hauptverhandlung erklärt, sie sei mit dem Angeklagten verlobt, und hat nach Belehrung gemäß § 52 StPO das Zeugnis verweigert (Bd. II Bl. 330 d.A.).

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Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. % StPO lagen jedoch nicht vor. Selbst wenn die Zeugin und der Angeklagte entgegen ihren Bekundungen im Ermittlungsverfahren (vgl. Bad. I Bl. 34, 43 a.A.) ein Verlöbnis eingegangen sein sollten, war dies nicht wirksam, weil die Zeugin seit dem 15. November 1978 verheiratet ist und von ihren Ehemann Dieter MB lediglich getrennt lebt (UA S. 6; Bd. I Bl. 8, 19/20, 34,

52 d.A.). Das Bestehen einer Ehe steht

dem wirksamen Abschluß eines Verlöbnisses grundsätzlich entgegen (BGH VRS 36, 20, 22; BGH, Urteil vom 19. August 1975 - 1 StR 383/75 -; BGH, Urteil vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79 -). Ob dies auch dann gilt, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren betrieben wird (vgl. dazu Pelchen in:

KK StPO § 52 Rdn. 10) kann hier dahinstehen; denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin zur Zeit der Hauptverhandlung ihre Ehescheidung betrieben hat. Damit ist neben § 52 StPO auch § 245

Abs. 1 StPO verletzt, da die Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft nicht auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen erstreckt worden ist.

Dieser Verfahrensfehler berührt jedoch nicht den Schuldspruch, der auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen des Schwurgerichts zum Schuldspruch

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beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der ein mitwirkendes Verschulden Dritter ausgeschlossen hat und sich allein für den Tod des Kindes verantwortlich fühlt (UA

S. 10/11). Soweit das Schwurgericht der Einlassung des Angeklagten zum Tathergang nicht gefolgt ist, hat es seine Feststellungen recht fehlerfrei auf-

grund der vom Sachverständigen Dr. SCHE erhobenen objektiven Befunde getroffen (UA 5. 11-13). Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß der Schuldspruch auf dem Verfahrensfehler beruht, denn es ist nicht ersichtlich,

daß wahrheitsgemäße Bekundungen der

Zeugin MB zum Tathergang diesen Feststellungen entgegenstehen könnten. Dagegen ist nicht auszuschließen, daß

der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruht; denn die Zeugin lebte

nach den Urteilsfeststellungen mit dem Angeklagten zusammen und hielt sich

auch am Tattage in der Wohnung des Angeklagten auf (UA S. 6-8). Sie hätte deshalb möglicherweise zur Aufklärung

des Verhaltens des Angeklagten und seiner psychischen Verfassung vor und während

der Tat beitragen können. Es ist möglich, daß sich ihre Angaben zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ausgewirkt hätten. Ob die Zeuginnrach § 55 StPO hätte belehrt werden müssen und

und danach auf einzelne Fragen die Auskunft

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hätte verweigern können, kann dahinstehen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Zeugin nach einer solchen Belehrung einzelne dem Angeklagten entlastende Angaben gemacht hätte, ohne damit gleichzeitig sich

selbst zu belasten (vgl. BGH, Strafverteidiger 1982, 557)."

Dem stimmt der Senat zu. Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte

Dr. Gribbohm Kutzer