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BGH Urteil vom 27.05.1983 – 3 StR 153/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 153/83 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Edith Nicole Km zu: au geboren am MEERES 1962 in rum,

2. Reif R m zu: To, zeboren am EEE 1959 in st. Tem,

3. Günter Peter W u zu: TORE. geboren am EB 1954 in St. Tu.

wegen Raubes u.a.

0)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1983 in der Sitzung vom 27. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Krauth,

Dr. Gribbohnm,

Zschockelt,

Kutzer

als beisitzende Richter, Richter am Landgericht (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GB aus EEE in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 27. Mai 1983 für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten Kup und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. September 1982 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der die Angeklagte Ku betreffende Urteilsausspruch wie folgt ergänzt und geändert wird:

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Im übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens

und ihre notwendigen Auslagen - mit Ausnahme

der dem Zeugen Dr. De durch Beschluß vom

12. Juli 1982 auferlegten Kosten - zu tragen,

soweit sie verurteilt ist; im übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.

2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Angeklagte Kl hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten WR wegen

. Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Rh wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, ferner die heranwachsende Angeklagte KB wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die der Angeklagten Kg»

rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet; jedoch ist ausdrücklich in der Urteilsformel auszusprechen, daß die Angeklagte Ku in übrigen freigesprochen wird.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge Di in der Tatnacht in mehreren Gaststätten mit den Angeklagten zusammen. Der Angeklagte WB, der bemerkt ß hatte, daß der Zeuge viel Geld bei sich trug, versuchte, ’ seine Freundin, die Angeklagte KB. dazu zu bestimmen, mit dem Zeugen, der sexuellen Kontakt suchte, geschlechtlich zu verkehren, um so zumindest an einen Teil des Geldes zu kommer Gemeinsam fuhren die Angeklagten und der Zeuge schließlich im Wagen des Angeklagten WB zum Forstwald in Krefeld. Nachdem die Angeklagten WEB und Rep den Pkw schon vorher verlassen hatten, begab sich die Angeklagte Ku» mit dem Zeugen auf einen Waldweg. Weil der Zeuge völlig betrunken war und allein kaum gehen konnte, hakte sie ihn unter. Nach etwa 10 bis 15 Minuten erkannte der Angeklagte Ve. da5 seine Freundin zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen nicht bereit sein würde. Deshalb | entschloß er sich, dem Zeugen das Geld gewaltsam wegzunehmen. Er tauchte plötzlich auf dem Waldweg auf und versetzte dem Zeugen BB, während die Angeklagte KR, ohne ihn zu erkennen, weggerannt war, je einen Faustschlag gegen den Mund und gegen das rechte Ohr. Der Zeuge ging entweder benonom oder bewußtlos zu Boden; der Angeklagte VB nann ihm die Geldtasche weg und lief zum Wagen zurück. Als sich die

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Angeklagten KB und Weil aufgeregt am Wagen trafen, verstand die Angeklagte Killhpei der Erklärung des Ange-

klagten WB, was geschehen sei, die Worte, "ich glaube, ich habe ihn erschlagen". Ob der Angeklagte WB das Wort "erschlagen" und nicht "niedergeschlagen" oder "umgeschlagen" gebraucht hat, hat das Landgericht nicht feststellen können. Nachdem sie auch den Angeklagten Reg, der die Tat nicht beobachtet hatte, in den Pkw aufgenommen hatten, sagte ihm der Angeklagte WB sinngemäß, "ich habe dem ein paar vor den Latz gehauen". Anschließend fuhren die Angeklagten zur Wohnung des Angeklagten WER. Dort äußerte dieser

‚in Abwesenheit der Angeklagten KB gegenüber dem Ange-

klagten RB, auf dessen Frage, was denn mit Di sei, daß DB sicherlich 1ängst zu Fuß auf dem Weg nach Hause sei. Er übergab die Hälfte der Beute von über 600 DM dem Angeklagten RB als Schweigegeld. Als die Angeklagte KW in das Zimmer kam, die Brieftasche des Zeugen erkannte und ganz aufgeregt fragte, "was habt ihr gemacht", bemerkte der Angeklagte Rp zu dem Angeklagten WB sinngemäß: "Du hättest den BB besser ganz totgeschlagen und die Niki (das ist die Angeklagte Km) am besten gleich daneben gelegt". Zur Angeklagten Kb sagte er etwa, wenn sie nicht den Mund halte, würde es ihr genauso ergehen wie dem Be-Später gab der Angeklagte Wh der Angeklagten Kb einen 100-DM-Schein von seinem eigenen Geld. Nachdem die Angeklagten Wh und Rum weggefahren waren, legte sich die Angeklagte KB schlafen. Der Geschädigte wurde am Morgen rund 50 Meter von der Strafe entfernt auf den Waldweg von einem in der Nähe wohnenden Zeugen in einer Laubmulde verletzt entdeckt. Nach ambulanter Behandlung wurde er noch am selben Tage aus dem Krankenhaus entlassen.

II. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision über die Verurteilungen hinaus eine Verurteilung aller drei Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen, jedenfalls wegen Aussetzung oder, soweit nicht schon geschehen, wegen unterlassener Hilfeleistung sowie schließlich eine Verurteilung der Angeklagten Kal weger Hehlerei.

1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten WB zu Recht nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen bestraft. Nach den - für das Revisionsgericht bindenden - Feststellungen hat dieser Angeklagte dem Geschädigten lediglich zwei Fausthiebe versetzt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auf Grund der nicht lebensbedrohenden Verletzungen (Oberlippenprellung und Trommelfellperforation) auch unter Berücksichtigung der Trunkenheit des Tatopfers sich nicht davon Überzeugen konnte, der Angeklagte WilB habe die Vorstellung gehabt, der Zeuge könne an den Folgen seines Tuns sterben, und er habe den Tod billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht hat auch eine Strafbarkeit des Angeklagten Wen nach § 323 c StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft verkennt bei ih Angriff auf die insoweit differenzierende Beurteilung die: Angeklagten und der Angeklagten Ku den nach den Feststellungen gegebenen unterschiedlichen Kenntnisstand der Angeklagten. Der Angeklagte WB wuste, daß er sein betrunkenes Opfer am Anfang eines Waldweges in der Nähe

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eines Hausgrundstücks durch lediglich zwei Faustschläge niedergeschlagen hatte. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht bei dieser Sachlage nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte

WER habe damit gerechnet, daß der Zeuge BEER

"stundenlang im Wald liegen bleiben und hierdurch in er-

hebliche Gefahr für seine Person geraten würde", Das gilt

um so mehr, als die Wertung des Landgerichts mit der späteren Äußerung des Angeklagten im Einklang steht, daß BEE sicherlich längst zu Fuß auf dem Weg nach Hause sei.

Nach diesen zur subjektiven Tatseite getroffenen

' Feststellungen hatte das Landgericht keinen Anlaß, aus-

drücklich eine Strafbarkeit des Angeklagten Wein nach § 221 StGB wegen Aussetzung zu erörtern.

2. Auf Grund welcher Feststellungen der bei dem Tatgeschehen nicht beteiligte Angeklagte Rp eines versuchten Totschlags schuldig sein soll, ist nicht zu erkennen. Auch soweit das Landgericht ihn nicht wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Aussetzung verurteilt hat, hat die Überprüfung Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Es ist ein möglicher, vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Schluß, daß der Angeklagte Reh nach dem, was der Angeklagte WER ihm gesagt hatte, davon ausgehen "durfte", und, wie das Landgericht damit ersichtlich meint, davon ausgegangen ist, "daß Deu nicht schwer verletzt sei und sich weder in hilfloser Lage befinde, noch daß eine

erhebliche Gefahr für diesen bestehe",

3. Hinsichtlich der Angeklagten Kb stellt das Landgericht ausdrücklich fest, sie habe den Spaziergang im Forstwald mit dem Zeugen BE zu dem Zweck unternommen, ihre Hemmungen vor Intimitäten mit diesem zu überwinden (UA S. 54). Durch das plötzliche Auftauchen einer Gestalt erschreckt, schrie sie auf und rannte zum Wagen (UA S. 26). Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sie den Tod des Zeugen - als Täterin - in diesem Zeitpunkt oder später in der Wohnung des Angeklagten WB billiserd in Kauf genommen haben könnte.

Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Aussetzung kommt nicht in Betracht. Zwar ist davon auszugehen, daß auch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Bewußtseinsstörung den in § 221 StGB verwendeten Begriff der "Krankheit" erfüllen kann (vgl. BGHSt 26, 35, 36; BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 311/76). Es fehlt aber an einer Garantenstellung der Angeklagten Kg. Keiner weiteren Erörterung bedarf, daß die Angeklagte weglaufen durfte, als sie im dunklen Wald einen ® drohenden Angriff wahrnahm, obwohl sie, dem Wunsch des Zeugen entgegenkommend, veranlaßt hatte, daß sich dieser in seiner Trunkenheit auf dem Waldweg befand. Bald darauf kam nach ihre! Vorstellung eine Aussetzung zunächst nicht mehr in Betracht, weil sie gehört hatte, der Zeuge sei "erschlagen" worden. Aber auch, als sie in der Wohnung des Angeklagten Weiß davon erfuhr, daß der Zeuge noch lebte, bestand für sie kein® Garantenpflicht des Inhalts, daß sie verpflichtet war, wieder zu ihm in den Wald zurückzukehren, sofern sie die Stelle wieder-

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finden würde. Zwar kann das Merkmal des Verlassens im

Sinne des § 221 StGB auch dadurch erfüllt werden, daß

ein Obhutspflichtiger, der den Hilfsbedürftigen zunächst befugtermaßen verlassen hat, nicht zu ihm zurlickkehrt

(vgl. BGHSt 21, 44). Voraussetzung ist dann aber - über

die Beistandspflicht nach § 323 c StGB hinaus, die durch Herbeirufen von Hilfe erfüllt werden kann - eine strafrechtlich beachtliche Rückkehrpflicht des Täters. Eine solche Pflicht 1äßt sich nur begründen, wenn das in der Nichtrückkehr liegende Unterlassen dem aktiven Verlassen entspricht

(§ 13 StGB). Das ist etwa bei einer Mutter der Fall,

die zu den in der Wohnung alleingelassenen Kleinkindern zurückkehren muß. Eine vergleichbare Pflicht bestand jedoch für die Angeklagte nicht. Die Garantenpflichten würden überspannt (vgl. BGHSt 25, 218, 220), wenn auf Grund einer zufälligen Zechgemeinschaft mit anschließender einverständlicher Fahrt und einem nächtlichen Spaziergang

im Wald eine Rückkehrpflicht statuiert würde.

Eine vollendete Hehlerei ist der Angeklagten Kan nicht zur Last zu legen, weil ihr der Angeklagte We einen 100-DM-Schein gab, "der von seinem eigenen Geld stammte" (UA S, 30), also kein Geld aus der Beute. Auch ein Versuch der Hehlerei entfällt, weil sie das Geld in Wirklichkeit nicht annehmen wollte. Sie hat es sofort in ein Behältnis gelegt, in dem der Angeklagte gi sein Haushaltsgeld verwahrte. Nicht festgestellt ist, daß von diesem Geld auch ihr Lebensbedarf gedeckt wurde.

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III. Die Revision der Angeklagten Kb ist ebenfalls unbegründet. Ihre Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistu, 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Unglücksfall im Sinne des § 323 c StGB lag objektiv vor. Ein plötzlich eintretendes Ereignis, nämlich das Niederschlagen und Verlassen des betrunkenen Zeugen, brachte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers mit sich, weil der Geschädigte infolge seines Zustandes Ende Oktober nachts gegen 2.00 Uhr allein im, Wald verblieb. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen Y der Revision der Angeklagten auch die erforderliche Würdigung zur subjektiven Tatseite vorgenommen (UA S. 63). Zwar hat es sich bei dem Angeklagten WB nicht davon überzeugen können, daß er damit rechnete, dem Verletzten drohe ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1982, 448). Hinsichtlich der Angeklagten KB hat es aber im Hinblick auf deren Kenntnisstand den möglichen und vom Revisionsgericht hinzunehmenden Schluß gezogen, daß sie den erforderlichen Vorsatz hatte. Nach der tatrichterlichen Feststellung konnte die Angeklagte KR zunächst auf Grund der Bemerkung des Angeklagten Ve im Wagen "noch" glauben, er habe das Opfer "erschlagen". In der Wohnung des Angeklagten WER vekan sie dann aber die auf den Zeugen Be pezogene Äußerung des Angeklagten Reh mit: "Du hättest ihn besser ganz totgeschlagen!. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter daraus das Wissen der Angeklagten folgert, daß sich ihr "nicht ganz totgeschlagener", volltrunkener Begleiter nachts allein in der KMlte im Wald befand. Daß die Vorstellung der Angeklagten, der Zeuge sei "nicht ganz totgeschlagen", mit den objektiven Gegebenheiten nicht über-

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‚einstimmte, ist unerheblich, weil die tatsächlich bestehende Gesundheitsgefährdung des Geschädigten von der Vorstellung der Angeklagten umfaßt war. Das Landgericht hat schließlich mit Recht angenommen, daß es ihr nach der Abfahrt der Mit-

. angeklagten auch zumutbar war, entweder vom Telefonapparat ‚in der Wohnung des Angeklagten WB oder aus einer öffentlichen Telefonzelle anonym die Polizei, die Feuerwehr ‚oder einen Arzt zu verständigen.

IV. Der Urteilsausspruch ist allerdings dahin zu ergänzen, daß die Angeklagte Kl im übrigen freigesprochen wird. Die Anklage hatte ihr unter anderem vorgeworfen, als Lockvogel mit den Mitangeklagten gemeinschaftlich durch dieselbe Handlung einen Mord versucht und geraubt zu haben. Das Landgericht hat sie in den Urteilsgründen hiervon freigesprochen, weil es schon an einer gemeinsamen Absprache in

. dieser Richtung fehlte, und sie auf Grund des einheitlichen

‚geschichtlichen Vorgangs wegen der unterlassenen Hilfeleistung verwarnt. Dabei hat das Landgericht verkannt, daß es sich nicht nur um einen "fiktiven Teilfreispruch" handelt, sondern daß die Angeklagte auch in der Urteilsformel freizusprechen ist, weil von mehreren Einzelhandlungen, selbst wenn diese

als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen sind, nur eine bewiesen worden ist. Zwar wäre im Falle des Mordversuchs

wegen Gesetzeskonkurrenz eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nicht in Betracht gekommen. Wenn das der Angeklagten im übrigen vorgeworfene Verhalten aber teilweise,

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nämlich hinsichtlich des Raubes, nachgewiesen worden wäre, dann wäre die unterlassene Hilfeleistung materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangen worden, weil die Handlungspflicht der Angeklagten nach § 323 c StGB erst begann, als ihr die Hilfeleistung nach Abfahrt der Mitangeklagten zumutbar war,

Dr. Schauenburg Dr. Krauth | Dr. Gribbohm

Zschockelt Kutzer