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BGH Urteil vom 06.07.1976 – 1 StR 311/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Od?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 311/76 URTEIL 7

in der Strafsache

gegen

den Metzger Erwin H eur aus ME, geboren am

"EEE 1942 in Do, zur Zeit in Haft,

wegen Aussetzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

4. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Vergehens der Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt in der Ablehnung des Antrages, zur Frage des Vorliegens eines schizophrenen Schubes bei der Geschädigten Lug» ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Nach den im Urteil mitgeteilten Angaben des Sachverständigen Dr. Tröger war die „Alkoholverträglichkeit" der Geschädigten möglicherweise durch eine schizophrene Erkrankung herabgesetzt; eine sichere Feststellung erschien jedoch nicht mehr möglich (UA S. 31). Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinerlei Anlaß, von Amts wegen in der angegebenen Richtung eine weitere Aufklärung vorzunehmen, zumal es dafür nach dem Ableben der zu untersuchenden Person an Jeder veräßlichen Grundlage gefehlt hätte.

2. Jedoch hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der Angeklagte am Abend des 10. November 1974 von dem Wirt des Stehausschanks Jg’: DeiEEN> in Mein, Oi. WE, beauftragt worden, die ledige Küchengehilfin Lina LEE, die zuvor in der Gaststätte erhebliche Mengen Alkohol genossen hatte und in willenlosem Zustand von einen Gast sexuell mißbraucht worden war (UA S. 20), in einem Taxi wegzubringen, damit sie „später keine Angaben darüber machen könne, wo sie gewesen sei" (UA S. 22). Der Angeklagte verbrachte darauf die Willenlose mit Hilfe seiner Verlobten Marion NER in ein wartendes Taxi und fuhr mit beiden Frauen in Richtung Innenstadt. Kurz nach dem Rosenheimer Berg, etwa in Höhe des Volksbades, ließ der Angeklagte das Taxi anhalten und stieg mit Frl. LED aus, während Marion NE weiterfuhr. Der Angeklagte befürchtete, daß Lina LäEEBEp, wenn er sie auf der Straße allein stehen lasse, infolge ihrer Trunkenheit unter ein vorbeifahrendes Auto geraten werde; er führte sie deshalb auf die Anlage beim Vater-Rhein-Brunnen auf der sog. Kalkinsel, ließ sie dort 20-30 m von der Straße entfernt stehen und folgte seiner Verlobten mit dem nächsten Taxi nach. Zu dieser Zeit nieselte es; es war der Jahreszeit entsprechend kalt (UA S. 23). Der Angeklagte nahm daher in Kauf, daß Lina Leim, die weder Mantel noch Regenschirm bei sich hatte, sich infolge der herrschenden naßkalten Witterung zumindest schwerwiegende gesundheitliche Schäden (z.B. Lungenentzündung, Gelenkleiden) zuziehen könne (UA S. 24, 35).

Frl. LE wurde am nächsten Tag am Rechen des Isarkraftwerks Neufinsing bei Freising ertrunken aufgefunden (UA S. 24).

In dem Verhalten des Angeklagten sieht das Landgericht allein deshalb eine „Aussetzung" i.S. von § 221 Abs. 1 StGB, weil Line LM infolge ihrer Trunkenheit nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die ihr von der Witterung drohenden Gefahren zu helfen (UA S. 39). Sie habe sich nach dem Weggang des Angeklagten, wie dieser erkannt und gebilligt habe, in einer Situation befunden, in welcher sie ohne Eingreifen eines rettenden Zufalls an ihrer Gesundheit schwer gefährdet war. Der Tod der Lina Like ist dem Angeklagten - auch im Sinne von § 221 Abs. 3 StGB - nicht zugerechnet worden (UA S. 40).

Gegen die hierauf gegründete Verurteilung wegen Aussetzung bestehen durchgreifende Bedenken.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Bewußtseinsstörung den in § 221 StGB verwendeten Begriff der „Krankheit" erfüllt (RGSt 5, 393; BGHSt 26, 35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm VRS 19, 431; KG JR 1973, 72). Auch gegen die Annahme eines aus dieser Bewußtseinsstörung folgenden Zustands der Hilflosigkeit ist nichts einzuwenden. Von einer Aussetzung (§ 221 Abs. 1 1. Alternative) kann aber nur die Rede sein, wenn der Zu-

stand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung übergeleitet wird; zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach objektiver Wahrscheinlichkeit (Lange in LK StGB 9. Aufl. § 221 Rdn. 5) nur ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111; 31, 165, 167; 54, 273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113, 415; BCH, Urteil vom 13. April 1976 - 1 StR 13/76).

Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ausreichend festgestellt. Lina LE war, als sie vom Angeklagten zurückgelassen wurde, immerhin mit Rock, Pullover und Jacke bekleidet, so wie sie sich am Nachmittag auf der Straße bewegt hatte (UA S. 22); sie war also der Witterung nicht völlig schutzlos preisgegeben.

Sie konnte offenbar noch stehen (UA S. 23), hatte mithin die Fähigkeit der Körperbeherrschung noch nicht ganz verloren. Danach bestand für sie aber keine unüberwindliche Schwierigkeit, alsbald oder nach einer kurzen Phase der Ernüchterung auf die nur 20-30 m entfernte, zur Innenstadt führende Straße zurückzugelangen. Dort war Hilfe erreichbar. Daß es eines rettenden Zufalls bedurft hätte, um Lina Lig die Möglichkeit zu gewähren, aus der Anlage „herauszufinden", ist somit durch Feststellungen nicht belegt.

Vor allem fehlt es aber an sicheren Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Angeklagte verbrachte Lina LOGEBEgER.an einen 20-30 m von der Straße entfernten

Platz in der Anlage, weil er nicht wünschte, daß sie überfahren wurde (UA S. 23). Mit der darin zum Ausdruck kommenden Vorsorge ist das von der Strafkammer angenommene Einverständnis des Angeklagten mit einer möglicherweise schweren gesundheitlichen Schädigung der Lina LEW» durch Witterungseinflüsse nicht ohne weiteres zu vereinbaren; jedenfalls hätte es eingehender motiviert sein müssen, Statt dessen begnügt sich die Strafkammer mit formelhaften Wendungen, die - wie die Revision mit Recht bemerkt - auch durch Bezugnahme auf BGHSt 4, 116 keinen nachprüfbaren Gehalt. gewinnen (UA S. 40). |

Nach alledem kann die Verurteilung mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Tatrichter auch Gelegenheit zu näherer Nachprüfung haben wird, ob sich eine besondere Gefährdung der in der Anlage zurückgelassenen Lina [ ig» möglicherweise aus der Örtlichkeit selbst ergab, etwa aus besonders gefahrdrohender Nähe der Isar. Damit käme gegebenenfalls - im Hinblick auf den folgenden Ablauf des Geschehens - auch eine anderweitige Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 221 Abs. 3 StGB in Betracht. Sollte sich die An-

nahme der Aussetzung dagegen nicht erhärten, müßte das Tatgeschehen u.U. nach § 330 c StGB beurteilt werden.

Pfeiffer Loesdau Mösl

Pikart Woesner