Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.05.1983 – 2 StR 250/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR_250/83 BESCHLUSS 78.1.2373

in der Strafsache

gegen

OF

Dieter Fritz Adcıt MED cu: FO

dort geboren am EB 1946,

wegen Vergewaltigung

Via

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, daß "die Schuldfähigkeit des Angeklagten alkoholbedingt erheblich vermindert war (§ 21 StGB)". Sie hat diesen Umstand zwar "strafmildernd" berlicksichtigt (UA S, 8), aber nicht zu erkennen gegeben, von welchem Strafrahmen sie dabei ausgegangen ist.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 19. April 1983 ausgeführt:

"Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters

gibt dem Tatrichter die Möglichkeit, der Strafzumessung den gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrundezulegen. Da diese Art der Milderung nicht vorgeschrieben ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von ihr Gebrauch machen oder aber die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen ergeben, welche dieser Möglichkeiten der Tatrichter gewählt hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BCH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 8/80 - und Beschlüsse vom 11. August 1982 -2 StR 407/82- und vom 9. Februar 1983 -2 StR 37/83). Diesen sachlich-rechtlichen Anforderungen genligt das angefochtene Urteil nicht, so daß es auf die Sachrüge

im Strafausspruch aufzuheben ist."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer