Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.02.1983 – 2 StR 37/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 _StR_37/83 BESCHLUSS 3.223
in der Strafsache
gegen
den Bauarbeiter Rlf MOD zus TEE, dort geboren am (EEE 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. September 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1983 aus:
"Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe _ von 4 Jahren verurteilt, obwohl sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, daß seine Hemmungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 9). Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters läßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Der Tatrichter hat demnach nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen Aufschluß darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten er sich entschieden
hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980, 2 StR 8/80, und Beschluß vom 11. August 1982,
2 StR 407/82). Diesem Erfordernis genügt das angefochtene Urteil nicht."
Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen notwendiger Ausführungen zur Strafzumessung ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller