Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 4 StR 210/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 210/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Peter C EB zus LED. geboren am GEEEEEEED 1557 1 vOREEEEED Kreis SOEEB.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten CB “iri das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

4. Oktober 1982, soweit dieser Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - zusammen mit dem Mitangeklagten Lh - wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist hinsichtlich der Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat sie

mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beanstandet die Revision mit Recht, daß die zugelassene Anklage ihm lediglich Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1, 3 StGB) zur Last gelegt hat und er auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Nach § 265 Abs. 1 StPO darf der Angeklagte nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Diese Hinweispflicht des Gerichts besteht auch, wenn die Anklage dem Angeklagten Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs, 1, 3 StGB) zur Last legt, das Gericht ihn aber stattdessen wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilen will; denn § 222 StGB ist gegenüber § 221 Abs. 3 StGB ein "anderes Strafgesetz". Unerheblich ist, daß § 222 StGB eine geringere Strafe androht als § 221 Abs. 3 StGB; denn in der Regel verlangt auch der Übergang auf ein milderes Gesetz den Hinweis (Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 12).

Der Hinweis ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verurteilung nach § 221 Abs. 3 StGB im Hinblick auf § 18 StGB voraussetzt, daß der Tod des Opfers der Aussetzung (mindestens) fahrlässig verursacht ist, und eine Verurteilung aus § 222 StGB daneben lediglich wegen Gesetzeskonkurrenz ausscheidet (vgl. BGHSt 8, 54). Der Angeklagte, dem Aussetzung mit Todesfolge zur Last gelegt wird, kann sich gegen diesen Vorwurf schon damit verteidigen, daß er bereits das Vorliegen des Grundtatbestandes der Aussetzung - wie hier - mit Erfolg in Zweifel zieht; auf

die Frage des Todeserfolgs, seiner Verursachung und des

Verschuldens daran braucht er sich dann nicht mehr einzulassen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, daß nicht jede fahrlässige Tötung, die mit einer Aussetzung zusammentrifft, den Qualifikationstatbestand des § 221 Abs. 3 StGB begründet; denn dieser liegt nur dann vor, wenn sich in dem tödlichen Erfolg gerade die dem Aussetzungstatbestand eigentümliche Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16; Jähnke in LK § 221 S+GB Rdn. 25).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-03/4-str-210-83#rd_6

Aus diesen Gründen kann beim Übergang von § 221 Abs. 3 StGB zu § 222 StGB auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht verzichtet werden. Der Senat kann hier auch nicht ausschließen, daß der Angeklagte sich auf Grund eines solchen Hinweises anders hätte verteidigen können. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kann daher keinen Bestand haben.

Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann dagegen hier bestehenbleiben, denn der Senat kann ausschließen, daß er durch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung beeinflußt ist.

Salger Knoblich Engelhardt

Goydke | Jähnke