Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.04.1983 – 2 StR 210/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 210/83 BESCHLUSS
21483
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wolfgang Bodo WB zus Ku. dort geboren am EB 1943, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Januar 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Gemäß den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte die ortsunkundige Zeugin N nach dem Besuch eines Weinlokals nachts in eine - an einem Bahndamm endende - Sackgasse. Dort preßte er sie gegen eine Mauer, schob ihren Pullover hoch und die Hose sowie den Slip herunter; dann betastete er den Körper der Zeugin, obwohl diese ständig schrie. Die Tat dauerte etwa eine halbe Stunde lang. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer gewissen Haltschwäche, die mit einer Neigung zur Situationsverkennung verbunden ist, sowie unter dem Einfluß des vorher genossenen Alkohols (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,4 bis 2,5 %0) erheblich vermindert war.
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Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Revisionsvorbringen zum Schuldspruch ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß auf die Sachrüge der Strafausspruch aufgehoben werden. Im Rahmen der Strafschärfungsgründe hat das Landgericht "den Grundsatz der Generalprävention" "berücksichtigt" und hierzu ausgeführt, eine Bestrafung wegen sexueller Gewaltverbrechen habe auch den Zweck, andere potentielle Täter von der Begehung derartiger Taten abzuhalten. Gegen diese Strafzumessungserwägung bestehen rechtliche Bedenken, Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe - als sie sonst angemessen wäre - nur dann, wenn
hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber
allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten,
wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BCHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht. Angesichts der Höhe der verhängten Strafe drängt es sich auf, daß das Landgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention besonderes Gewicht beigemessen hat. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
Mösl Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer
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