Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 27.04.1983 – 3 StR 143/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 143/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Günter U zus CHE, dort geboren an EB 195,
2. den Kraftfahrer Siegfried F EEE zus CE, dort geboren an EEE 1956,
wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. April 1983 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten vEEEEEEER
gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Dezember 1982 wird als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, daß der Revisionsführer sowie der Angeklagte TB nur wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) verurteilt werden. Der nach den Feststellungen vorliegende Versuch schwerer räuberischer Erpressung steht in Gesetzeseinheit mit der vollendeten Tat nach § 316 a StGB (BGHSt 25, 373). Die Schuldspruchänderung, die gemäß § 357 StPO auf den Mittäter TOD, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken ist (KK-Pikart, "StPO § 357 StPO Rdn. 2), ist hier für den Strafausspruch ohne Bedeutung. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sich die rechtsirrige Annahme von Tateinheit zum Nachteil der Angeklagten auf die Strafhöhe ausgewirkt hat (vgl. “ Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. vor 8 52 Ran. 23).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte Zschockelt Kutzer