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BGH Beschluss vom 20.04.1983 – 2 StR 130/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 130/83 BESCHLUSS ) $. 4 9% in der Strafsache

gegen

1. Desir& Rita Maria Henri Gaston 0 gun aus AB (Beigien), dort geboren am ER 1952,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Michael Willy Sidcori R EEE zus DEM (Belgien), geboren am EEE 1962

in Vo A (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

Auf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

11. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Ang:klagten OB wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten RB gegen das unter I genannte Urteil wird verworfen.

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten RB nicht auferlegt.

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Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten Oggmpp führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe und als Folge hiervon zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einziehungsanordnung wird von dieser Teilaufhebung des Urteils nicht berührt.

In den genannten Fällen ist, abweichend von der Ansicht des Landgerichts, die Strafe nicht nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes alter Fassung, sondern nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes 1982 als des im konkreten Fall milderen Gesetzes zu bestimmen (8 2 Abs. 3 StGB).

Die Strafkammer mildert im Fall 5 der Urteilsgründe mit rechtlich bedenkenfreier Begründung die Strafe nach § 31 BtMG nF. Der aus dieser Vorschrift herzuleitende Milderungsgrund gilt nach den Feststellungen indessen nicht nur für den Fall 5, sondern ohne Einschränkung auch für die anderen Fälle der Verurteilung. Dies bedeutet, daß die Strafe auch in den besonders schweren Fällen 1 bis 4 bis auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden kann (§ 31 BtMG nF, 8 49 Abs. 2 StGB) und nicht, wie die Kammer meint, dem § 11 Abs. 4 BtMG aF zu entnehmen ist,

Der Senat kann angesichts der Höhe der verhängten, offensichtlich an der Mindeststrafe ausgerichteten Einzelstrafen nicht ausschließen, daß die unzutreffende Anwendung des § 11 Abs. 4 BtMG aF die jeweilige Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.

2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

Daß der Angeklagte Ogip in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht, wie es nach den Feststellungen richtig gewesen wäre, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, und im Fall 5 nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Gemäß § 74 JGG hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten Rubens Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Mösl Müller Maier

Niemöller Gollwitzer