Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.04.1983 – 1 StR 824/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 824/82 BESCHLUSS [4*T in der Strafsache gegen
Ismail CR , geboren am EB. EB 1940 in RB, Kreis To (Tee) ,
wegen Mordes
IF
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beteiligten am 19. April 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
27. Juli 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung seines Landsmannes Hasan Te freigesprochen, einen Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für die bei der vorläufigen Festnahme und im anschließenden Vollzug der Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentziehung jedoch abgelehnt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht näher ausgeführten sofortigen Beschwerde gegen den Ausschluß der Entschädigung.
Das Rechtsmittel ist zulässig, der mit der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil befaßte Senat zur Entscheidung zuständig (§ 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Die Beschwerde ist unbegründet, da die angegriffene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Das Tatgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 23. und 24, März 1981 sowie in der dem Erlaß des
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Haftbefehls vorausgegangenen richterlichen Vernehmung vom 25. März 1981 über seine Beziehungen zum Tatopfer und in der polizeilichen Vernehmung vom 25. März 1981 über seinen Aufenthalt am Tatabend bewußt unrichtig ausgesagt, seine Angaben in dem Haftprüfungstermin vom 13. April 1981 aufrechterhalten und durch dieses Verhalten versucht habe, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Auf diese Weise habe sich der Angeklagte der Tat dringend verdächtig gemacht und den Erlaß des Haftbefehls herausgefordert. Zur Überzeugung des Tatrichters wäre der Haftbefehl nicht erlassen worden, wenn der Angeklagte wahrheitsgemäß ausgesagt oder geschwiegen hätte (UA S. 60/61). Diese Feststellungen,
an die der Senat gebunden ist (§ 464 Abs. 3 Satz 2 StPO),
tragen die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe
die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht, so daß eine Entschädigung ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 2
Satz 1 StrEG).
Herdegen Kuhn Foth
Granderath Schimansky