Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 14.04.1983 – 4 StR 173/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 173/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Sterko D m zu: Kun ER zevoren am WEB 1941 in mE (Jugoslawien),
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154 a Abs. 2
StPO insoweit beschränkt, als in den Fällen I, 1-3 der Urteilsgründe der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) aus dem Verfahren ausgeschieden wird.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 18. November 1982
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen I, 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, im Fall I, 3 der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und im Fall I, 4 des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
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Durch die Beschränkung der Verfolgung ist in den Fällen I, 1-3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen. Außerdem war auch der Schuldspruch im Fall I, 4 zu ändern, weil insoweit nur sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in Betracht kommt. Da die am 7. April 1965 geborene Tochter Nevenka des Angeklagten zur Zeit dieser Tat am 20. März 1980 (UA 7) bereits 14 Jahre alt war, liegen die Voraussetzungen für eine tateinheitliche Verurteilung nach § 176 StGB nicht vor.
Die Änderungen des Schuldspruchs haben die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Der Senat kann hier nicht ausschließen, daß sich Umstände, die im Zusammenhang mit den entfallenden Straftatbeständen von Bedeutung waren, auf die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ausgewirkt haben. |
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke