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BGH Beschluss vom 07.04.1983 – 4 StR 164/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 164/83 BESCHLUSS 7 F- in der Strafsache gegen

1. Michael 5 m zu: Au, Zeboren am WEB 1965 in weg, Kreis oz.

2. Frank VO => AU, ort

geboren am EEE ©,

3. Udo M u au: A A, Eeoren

am EEE 1962 in vu.

wegen versuchten Totschlags

095°

7

.2- ZS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 12. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen waren die zur Tatzeit 17 und 18 Jahre alten Angeklagten und der etwa gleichaltrige, mit ihnen befreundete Heiko DB, nachdem sie gemeinsam einen "Joint" Haschisch geraucht hatten und dadurch sämtlich in eine mehr oder weniger gehobene und ausgelassene Stimmung versetzt worden waren, übereingekommen, "Aufhängen nach Art des russischen Rouletts zu spielen", "ohne daß näher besprochen und geklärt wurde, wie weit das Spiel mit dem Aufhängen getrieben werden sollte" (UA 8, 9). Das Opfer sollte durch "Pinnchen ziehen" ausgelost (UA 9) werden. DB 205 den kürzesten Haln. SCHE und WO 1esten ihm die Schlinge eines kurz vorher gefundenen, aus zwei Stücken zusammengeknoteten Seils um den Hals und führten ihn zu einem an einer Böschung stehenden Baum, der ihnen nach einigem Suchen geeignet erschien. WB befestigte die andere Seite des Seils an einem zur Böschung weisenden Ast. Auf seine Anregung ("Schubs du! UA 10) versetzte dann SEE den

DEE, ser das Anbinden "apathisch" über sich hatte ergehen lassen, einen Schubs in den Rücken. Dei verlor den Halt, das Seil zog sich fest um seinen Hals, und er hing etwa 35 cm über dem Boden frei am Ast. Er verspürte jetzt Todesangst. Kurz darauf stürzte er die Böschung hinunter, weil entweder das Seil riß oder der Knoten sich löste. SB sprang hinter ihm her und befreite ihn von der um den Hals festgezogenen Schlinge.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu Jugendstrafen verurteilt, Wem unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einem Jahr und sechs Monaten, SD zu einem Jahr und WM] zu sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen SEE

und MB verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die von WEB außerdem erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden.

Die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bedingter Tötungsvorsatz setzt beim Täter das Wissen, d.h. hier die Erkenntnis voraus, sein Handeln sei so gefährlich, daß es nicht nur zu einer Verletzung, sondern möglicherweise sogar zum Tode des Opfers führen könne, und verlangt außerdem, daß der Täter den Eintritt dieses möglichen Tötungserfolges beim Weiterhandeln billigt. Beide Voraussetzungen sind nicht hinreichend dargetan.

Das Landgericht stellt im Urteil (UA 10) ausdrücklich fest, Doplb habe unmittelbar vor dem Anschubsen

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-07/4-str-164-83#rd_6

denfalls bis dahin noch nicht. Darauf, weshalb die Angeklagten, die am selben Haschgenuß teilgenommen hatten und bei denen deshalb die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden konnten, dieses für ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags nötige Wissen gleichwohl gehabt haben sollen, geht das Landgericht dagegen nicht ein. Nun heißt es allerdings in anderem Zusammenhang, "daß die Haschwirkung bei ihnen geringer war als bei dem Zeugen

DEE oder auch dem Angeklagten Mg" (ua 20). Das

Das Tatgeschehen ist außergewöhnlich. Die Angeklagten waren noch sehr Jung. Sie wollten ein, wenn auch gefährliches, Spiel. Keiner von ihnen kann vernünftigerweise bis zur Auslosung des Opfers an einen tödlichen Ausgang dieses Spiels, gegebenenfalls also an seinen eigenen Tod, gedacht haben. Die Angeklagten wußten denn auch nichts von der Möglichkeit eines unmittelbaren Todeseintritts durch Genickbruch. Sie gingen, das unterstellt das Landgericht zu ihren Gunsten, vielmehr von der Vorstellung aus, "der Tod würde durch eine Art Ersticken eintreten", der Aufgehängte würde "noch mehrere Sekunden" leben, "solange er nämlich mit den Beinen strampele", wie sie das "in Aufhänge-Szenen in Filmen ge-

sehen" hätten (UA 16). DEEEEEB hins nur ganz kurze Zeit frei in der Luft. SB hat ihn sofort nach dem Herunterfallen von der Schlinge befreit. Bei dieser besonderen Sachlage mußte sich das Landgericht mit dem möglichen Einfluß der Wirkungen des Haschgenusses auf die Erkenntnisfähigkeit der Angeklagten im Hinblick auf den Eintritt des Todeserfolges auseinandersetzen. Das Fehlen einer solchen Auseinandersetzung ist ein durchgreifender sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.

Die vorstehenden Bedenken richten sich im Kern auch gegen die vom Landgericht weiter angenommene Billigung eines Tötungserfolges durch die Angeklagten. Die Annahme, die Angeklagten hätten bei ihrem Spiel den Tod ihres Freundes billigend in Kauf genommen, ist so außergewöhnlich, daß sie ohne eingehende Erörterung der möglichen Wirkung des Haschgenusses auf ihre Vorstellungswelt nicht begründet werden kann.

Hinzu tritt noch ein weiteres Bedenken: Das Landgericht richtet seine Betrachtungen ausschließlich auf die objektive Gefährlichkeit des Handelns und vermeidet im Urteil die eindeutige positive Feststellung, daß die Angeklagten die Tötung ihres Opfers tatsächlich gebilligt haben. Auf UA 17 heißt es: "Unter solchen Umständen hing es damals für die Angeklagten nur noch vom Zufall ab, ob der Tod des Opfers eintrat oder nicht. Sie konnten unter die-

sen Umständen nicht auf einen glücklichen Ausgang des Aufhängespiels vertrauen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß die Angeklagten lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hatten. Das wäre der Fall, wenn sie mit der als möglich erkannten Todesfolge nicht einverstanden gewesen und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut ha-

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ben, siehe BGH GA 79, 107. Eine solche Willensrichtung

ist hier mit den objektiven Umständen nicht vereinbar. Vielmehr läßt sich unter den aufgezeigten Umständen die bewußte Eskalation des Aufhänge-Spiels bis zum Baumeln des Opfers nur als Billigung der Möglichkeit des Todeseintritts werten". Das Landgericht verweist dann auf die Rechtsprechung, nach der die Billigung eines schädlichen Erfolges 'naheliegt, wenn der Täter sein Vorhaben trotz äußester Gefährlichkeit durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu dürfen und wenn es dem Zufall überlassen ist, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht" (UA 17, 18). Diese Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe allein aus der objektiven Gefährlichkeit auf die Billigung geschlossen und sei sich letzten Endes der Erfahrungstatsache nicht bewußt gewesen, daß ein Angeklagter trotz aller gegen ihn sprechender objektiver Umstände darauf vertrauen kann, der Tötungserfolg werde nicht eintreten. Gerade das aber macht den Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem (Tötungs- Vorsatz aus.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wiederum bedingten Tötungsvorsatz bejahen, wird es gegebenenfalls die Frage einer tätigen Reue nach § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB prüfen müssen, falls nämlich durch das sofortige Lockern der

um den Hals festgezogenen Schlinge durch den Angeklagten SEE ier Tod des Opfers vermieden worden ist.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Jähnke