Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 07.06.1983 – 4 StR 51/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 51/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Peter Mathias Sch mM aus Tri ME, geboren om MEER 1360 in Se ki: ,
wegen versuchten Totschlags u.a.
BY,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zum in der Verhandlung, Bundesanwältin lb bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus Ge als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ze» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 1982
1. im Schuldspruch in den Fällen Pe und Sch@& und
2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-
gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, sowie wegen eines weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten greift nur die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in den Fällen Pe und Sch di sowie den gesamten Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.
I. Der Angeklagte fuhr an einem späten Abend im April 1982 mit seinem Wagen nach Sch euern zu der Gaststätte "Zum Rom", wo er seine Freundin Sylvia Hoi im Kreise einer Gruppe von Motorradfahrern vermutete, zu der auch
sein Freund Daniel Fe» gehörte. Auf dem Parkplatz vor dem Lokal stieß er mit dem Pkw gegen das dort auf dem Seitenständer abgestellte Motorrad seines Freundes F ei GEM, gas durch den Anstoß umfiel. Der Angeklagte stellte es nicht wieder auf, sondern fuhr zunächst aus Furcht vor Fed Gevon. Nach einiger Zeit kehrte er in gereiztem Zustand wieder um und fuhr in der Folgezeit noch mehrfach an dem Lokal vorbei, wobei er wiederholt im Stand den Motor aufheulen ließ, Dies bemerkten auch die dort anwesenden Mitglieder der Motorradfahrergruppe, die nach Entdeckung des umgeworfenen Motorrades von Daniel Femme vermuteten, daß der Angeklagte dies getan habe, um sich an Fe immun wegen einer Auseinandersetzung am Nachmittag zu rächen. Da auch die anderen Motorradfahrer ihre Motorräder vor
der Gaststätte abgestellt hatten, gingen Mitglieder der Gruppe zu verschiedenen Zeiten vor die Tür, um Nachschau zu halten.
1. Bei einer solchen Gelegenheit bemerkte Udo Erde, ein Mitglied der Motorradfahrergruppe, das Fahrzeug des Ange- ”; klagten, das dieser etwa 100 m von der Gaststätte entfernt in einer Einfahrt zwischen zwei Häusern, mit Fahrtrichtung zur Straße, abgestellt hatte. Da ErMMi# das Verhalten des Angeklagten beobachten wollte, blieb er zunächst einige Minuten zwischen am Straßenrand geparkten Autos stehen. Als er in die Gaststätte zurückkehren wollte und zwischen den geparkten Fahrzeugen auf die Straße trat, fuhr der Angeklagte direkt auf den Zeugen zu. Udo Erb bemerkte das mit eingeschalteten Scheinwerfern und heulendem Motor auf ihn zukommende Auto. Er konnte sich durch einen Sprung in den Vor-
garten eines neben der Gaststätte gelegenen Hauses vor einen Zusammenstoß retten. Der Angeklagte fuhr eilends davon (UA 8),
2. Kurz darauf verließen die Mitglieder der Motorradfahrergruppe die Gastwirtschaft, um in der nur einige Häuser entfernten Wohnung des Uwe Ph weiter zu feiern. Der Angeklagte war zwischenzeitlich wieder zur Gaststätte zurückgefahren und hatte seinen Pkw auf der Straße zwischen dem Gasthaus und der Wohnung Pr angehalten. Als Udo Er und Michael Pe@b auf der anderen Straßenseite gehend seinen Pkw passierten, fuhr er aus Wut schräg über die Fahrbahn hinweg mit Vollgas auf die beiden jungen Männer zu. Während Udo Er noch zur Seite springen konnte, erfaßte der Angeklagte mit dem linken vorderen Kotflügel seines Pkw Michael Pe@M8 am linken Bein. Pelle stürzte zu Boden und wurde leicht verletzt (UA 8).
3. Nach diesem Vorfall fuhr der Angeklagte zunächst davon, wendete sein Fahrzeug jedoch erneut und fuhr wieder in Richtung der Gaststätte "Zum Ro". Dort hatten die Mitglieder der Motorradfahrergruppe zwischenzeitlich die Polizei benachrichtigt. Um auf deren Eintreffen zu warten, hielten sie sich in der Nähe der Gaststätte auf der Straße auf. Zwei Gäste des Lokals, Erwin Sch und Gerhard Sie, die nicht zu den Motorradfahrern gehörten und mit diesen nur zufällig in der Gaststätte zusammengetroffen waren, hatten sich auf den Nachhauseweg begeben. Erwin Sch wollte gerade die Stra-Be überqueren, als sich der Angeklagte mit seinem PKW näherte. Als Sch@® das von hinten schnell näherkommende Fahrzeug des Angeklagten bemerkte, wurde er von Angst erfaßt. Er lief auf dem, in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen, rechts neben der Straße verlaufenden Bürgersteig weiter, um sich in Si-
cherheit zu bringen. Als der Angeklagte Erwin Sch bemerkte, lenkte er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa
50 km/h nach rechts auf den Bürgersteig und fuhr auf den davonlaufenden Sch@® zu. Er erfaßte ihn von hinten mit der rechten Frontpartie seines Wagens, so daß Erwin Sch hochgeschleudert wurde, über die Motorhaube rutschte und an der rechten Seite des Pkw auf den Bürgersteig fiel, wo er zunächs* verletzt liegenblieb. Der Angeklagte bremste sein Fahrzeug ab und kam nach etlichen Metern zum Stehen. Dann legte er den Rückwärtsgang ein und fuhr, während sich Sch aufrichtete und versuchte, sich auf eine rechts vom Bürgersteig angebrachte Mauer zu retten, mit seinem Fahrzeug in die gleiche Richtung zurück. Andere Personen, die das Geschehen beobachtet hatten, konnten Sch® auf die Mauer ziehen, ehe das Fahrzeug des Angeklagten beim Rückwärtsfahren die Stelle erreichte,
an der zuvor Erwin Sch@@® gelegen hatte. Der Angeklagte fuhr daraufhin davon.
II, Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in allen Fällen eines ebenso gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags im Fall 2 (Michael Pe). Die Schwurgerichtskammer teilt als Überzeugung mit, der Angeklagte habe zwar nicht
den direkten Vorsatz zur Tötung gehabt, als er auf Michael PeMB zugefahren ist, doch habe er dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen, denn er habe Pe mit dem Wagen erfassen wollen: "Wer in derartiger Weise auf einen Passamten ... in der Absicht" zufahre, "ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen", nehme "dabei den Tod in Kauf"; ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug übertrage "bei einem Anstoß an eine Person eine derartige Energie, daß dadurch schwere körperliche Schäden und auch der Tod des Opfers herbeigeführt werden können" (UA 21).
Wie der Senat in früheren Entscheidungen schon mehrfach ausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, doch muß dies nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183, 184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 - 4 StR 511/82 -; vgl. ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal DRiZ 1981, 103 zu 4, DRiZ 1982, 386 zu 5 und DRiZ 1983, 183 zu 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußt) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen eng beleinander, Für den
Tatrichter ergeben sich deshalb besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen, Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Menschen fehlt.
Diesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen, soweit sie die innere Tatseite des versuchten Totschlags dartun sollen, nicht. Die Schwurgerichtskammer beruft sich für die Begründung ihrer Überzeugung, daß der Angeklagte bei seinem Verhalten den Tod des Michael Pe billigend in Kauf genommen habe, im wesentlichen allein auf die Feststellung, daß er Pe mit dem Wagen habe erfassen wollen. Bei der weiteren Erwägung, "wer in derartiger Weise auf einen Passamten zufährt in der Absicht, ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, nimmt dabei den Tod in Kauf" (UA 21), handelt es sich um eine formelartige Behauptung, die in dieser verallgemeinernden Form nicht stimmt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. April 1983 - 4 StR 164/83). Es ist sehr wohl möglich, jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Angeklagte darauf vertraut hat, daß Peiiiie - ebenso wie Udo Er im vorausgegangenen Fall - sich durch einen Sprung beiseite werde in Sicherheit bringen können. Aus den Umständen des äußeren Tathergangs ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb der Angeklagte nicht soll darauf vertraut haben können, daß Pe nur verletzt würde, falls er ihn mit dem Pkw erfassen sollte. Bezüglich Udo Erb, der in diesem Fall neben Per ging und in gleicher Weise wie dieser gefährdet wurde, nimmt das Landgericht das offenbar an. Es hätte sich deshalb mit der Einlassung des Angeklagten,
er habe auch Pe nur Angst einjagen wollen, damit
er wegspringe (UA 12), eingehend auseinandersetzen müssen, Dies gilt um so mehr, als die Schwurgerichtskammer in einer Zusatzerwägung ausführt, ein in Bewegung befindliches Kraftfahrzeug übertrage bei einem Anstoß an
eine Person eine derartige Energie, "daß dadurch schwere körperliche Schäden und auch der Tod des Opfers herbeigeführt werden" könnten (UA 21). Hat der Angeklagte jedoch nur bedacht, daß möglicherweise schwere körperliche Schäden herbeigeführt werden oder hat er nur diese billigend in Kauf genommen, fehlt es am Tötungsvorsatz.
Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer die naheliegende und von ihr nicht erörterte Möglichkeit bewußt fahrlässigen Handelns übersehen hat, Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Fall 2 (Michael PeMie) und der Verurteilung wegen des damit in Tateinheit stehenden gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall 3 (Erwin Sch@®) kann nicht bestehenbleiben. Hier hat der Angeklagte sein Fahrzeug auf den Bürgersteig gelenkt und dort den vor ihm fliehenden Erwin Sch@® von hinten erfaßt, danach das abgestoppte Fahrzeug bis zu der Stelle zurückgesetzt, an der Sch verletzt zu liegen gekommen war. Es kann dahinstehen, ob bei einem derartigen Geschehen bereits das äußere Verhalten des Täters den Schluß auf seinen (bedingten) Tötungsvorsatz so sehr nahelegen konnte, daß eine wei-
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tere Begründung entbehrlich war (vgl. BGH VRS 50, 94, 95).
Die Schwurgerichtskammer begründet ihre Überzeugung vom Vorliegen der inneren Tatseite jedoch damit, "daß die gleichen Erwägungen, die im Fall ... Pe die Annahme des bedingten Vorsatzes begründeten", auch hier eingreifen (UA 22/23). Der Senat kann daher nicht ausschließen, daß auch im Fall 3
(Erwin Sch) die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags von dem gleichen Rechtsfehler wie im Fall 2 (unter 1, ausgeführt) beeinflußt ist. Die Aufhebung erfaßt auch hier die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.
III, Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 2 (Michael Pe) und 3 (Erwin Sch) hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruches, einschließlich der Maßregelanordnung, zur Folge.
Salger Hürxthal Ruß
Engelhardt Jähnke