Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 29.03.1983 – 4 StR 116/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
H
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 116/83 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Andreas Robert Denis DB dEEEb zus ou, geboren am MMMEEED 1960 in TummEmmm.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 15. November 1982
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit
mit fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr-
erlaubnis verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre
von drei Jahren angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des
Strafausspruchs.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. März 1983 zutreffend dargelegt. Auf diese Schrift, die dem Verteidiger
bekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist die Sachbeschwerde im Schuldspruch nur insoweit begründet, als die Strafkammer zwischen der Trunken-
heitsfahrt des Angeklagten ohne Fahrerlaubnis und der Vergewaltigung Tatmehrheitangenommen hat. In Wirklichkeit
liegt insoweit nur eine Tat (§ 52 StGB) vor. Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß
der Angeklagte sich nach einem entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat die Schuldformen bezeichnet
(vgl. Hürxthal in KK § 260 StPO Rdnr. 30 - 32).
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben, da statt zwei Einzelstrafen und einer Gesamtstrafe nur eine Strafe ausgesprochen werden muß. Mag der der Strafzumessung zugrunde zu legende Sachverhalt auch keine Änderung
erfahren haben, so läßt sich nach Auffassung des Senats
A
doch nicht ausschließen, daß die Strafkammer in der ihr obliegenden tatrichterlichen Entscheidung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie - richtigerweise - von
einer Tat ausgegangen wäre.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke