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BGH Beschluss vom 25.03.1983 – 2 StR 475/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 475/82 BESCHLUSS rd

in der Strafsache

gegen

Manfred Klaus R (ED zus OR. geboren am EEE 19.0 in Fein.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Od

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 und § 349

Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1982 wird aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1981

1. im Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handelstreiben "mit Cannabisharz" und

2. im Gesamtstrafenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben "mit Cannabisharz" und wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens "mit Cannabisharz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.

Die Revisionsbegründung ist rechtzeitig,, nämlich am 15. Februar 1982, bei dem Landgericht eingegangen. Sie wäre allerdings verspätet, wenn der Eingangsstempel des Landgerichts (16. Februar 1982) zuträfe. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr dem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung bestätigten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Revisionsbegründungsschrift vom 15. Februar 1982 noch am selben Tage in den Briefkasten des Landgerichts eingeworfen worden ist. Der Beschluß des Landgerichts, mit dem es die Revision mangels Wahrung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist demgemäß auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO).

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es zum einen dem Schuldspruch und zum anderen dem Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens "mit Cannabisharz" gilt. Insoweit ist die Revision

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben "mit Cannabisharz" nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Beihilfe (§ 11 Abs. 4 BtMG aF) mit der alleinigen Begründung bejaht, die "Beihilfehandlungen des Angeklagten" seien "unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat (,) auch als besonders schwer zu bewerten, weil ihm alle Erschwerungsgründe vom Beginn seiner Tathandlung an klar sein mußten und ihm der genaue Umfang spätestens nach Ausbau des Haschischs und beim Umpacken dieses Betäubungsmittels erkennbar war" (UA S. 8). Das genügte hier nicht. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, daß die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles bei mehreren Tatbeteiligten für Jeden von ihnen gesondert zu prüfen sind, wobei sich das Ergebnis jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers richtet, dessen Strafe zugemessen werden soll (BGHSt 29, 239, 244; BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; ständige Rechtsprechung). Verkannt hat es jedoch, daß es zur Bejahung oder Verneinung eines besonders schweren Falles stets einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter bedarf (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - 2 StR 587/82 - mit weiteren Nachweisen). Dem wird die für die Annahme eines besonders schweren Falles gegebene Begründung nicht gerecht;

ZZ

sie hebt ausschließlich auf Merkmale der vom Angeklagten unterstützten Haupttat ab, anstatt - wie es geboten gewesen wäre - bereits hier diejenigen Gesichtspunkte einzubeziehen, die dann erst bei der Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens berlicksichtigt worden sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehört der vom Landgericht als Strafmilderungsgrund bewertete Umstand, daß der Angeklagte "eine ganz untergeordnete Rolle gespielt" und den Umsatz des Rauschgifts "nur unwesentlich gefördert" hat (UA S. 10).

Angesichts dieser Sachlage ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sie die erforderliche Gesamtwürdigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des besonders schweren Falles nicht unterlassen, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Auch kann nicht unterstellt werden, daß die Strafkammer selbst bei Zugrundelegung des Strafrahmens, der sich aus § 11 Abs. 1 BtMG aF in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und §§ 4LQ Abs. 1 Nr. 2 StGB ergäbe, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hätte; denn die verhängte. Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von zwei Jahren) liegt nur knapp unterhalb der Obergrenze dieses Strafrahmens (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten).

Schließlich leidet die Strafzumessung des Landgerichts, was die Beihilfetat anlangt, noch an einem weiteren Rechtsfehler. Die Strafkammer hat erschwerend berücksichtigt, "daß der Angeklagte erkennbar nicht

nur zum Handeltreiben, sondern auch dazu Beihilfe leistete, daß die Einfuhr letztlich erst verwirklicht wurde" (UA S. 10). Daß diese Erwägung rechtlicher Prüfung nicht standhält, braucht nicht erläutert zu werden.

Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall der Beihilfetat bleibt auf den Strafausspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens ohne Einfluß, bedingt jedoch den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe, die gleichfalls neu festgesetzt werden muß.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller