Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 12.01.1982 – 1 StR 320/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 320/84 BESCHLUSS Aula

in der Strafsache

gegen

1. den Journalisten Murat ı m geboren am EB 9:3 in by (Türkei), zur

Zeit in Haft,

. Nazmi _C aus BEP, geboren am A 194.2. in I Türkei), zur Zeit in Haft,

. SEE eborene C aus FE , El am 1935 in A (Türkei),

156)

In

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

/

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1. und 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts am

12. Januar 1982 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO - zu 2. und 4. einstimmig - beschlossen:

1. Die Verfolgung der Angeklagten A una Co wird auf das Vergehen des Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln, die Verfolgung der Angeklagten KR wirc auf die Beihilfe zu dem Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Ag, CB und KB wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. März 1981 im Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen waren entsprechend den Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen, soweit sie den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Angeklagte AB und CB) bzw. wegen Beihilfe hierzu (Angeklagte KB) angreifen.

Der Ausspruch der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen kann nicht bestehen bleiben. Zu Lasten der Angeklagten Ali und Kb hat die Strafkamner die gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vergehen der Steuerhehlerei bzw. Beihilfe hierzu (Hinterziehung von Binfuhrumsatzsteuer und Zoll, UA S, 12, 18, 19, 26, 27; vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt (UA S. 34).

Es ist nicht auszuschließen, daß die Höhe der gegen den Ang klagten Op verhängten Freiheitsstrafe von der Höhe der gegen den Mittäter Agb ausgesprochenen Strafe beeinflußt worden ist, auch wenn der Tatrichter das Vergehen der Steue hehlerei bei dem Angeklagten CB nicht eigens als strafer schwerend berücksichtigt hat (UA S. 34),

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Schikora