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BGH Urteil vom 16.03.1983 – 2 StR 789/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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dE BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_789/82 URTEIL A 6 3 .e 3 in der Strafsache gegen

1. Volker Ho zus SEE. geboren am GER 1961 in EB.

2. Gerhard FEB zus ICH, geboren am GEHE 1955 ir LGEEEEEB.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.ä.

Sf

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

B. Maier

Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verktindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4, September 1981 mit den Feststellun- - gen aufgehoben,

1. soweit es den Angeklagten Hui betrifft, in vollem Umfang,

2. hinsichtlich des Angeklagten Fi im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten FB wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten FR wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten HER wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte HB erhebt außerdem Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des An-

geklagten FM ist zum Teil, das des Angeklagten HB ist voll begründet.

I. Die Revision des Angeklagten Fk 1. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, das Verhalten

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der Angeklagten sei bereits über das Stadium bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgegangen, nicht zu beanstanden.

Die Angeklagten hatten abgesprochen, die Volksbankfiliale in Sn WEB zu überfallen, um sich Geld zu beschaffen. Nach ihrem Tatplan sollte bei dem Überfall in der Bark HB einen Schreckschußtrommelrevolver auf den Kassierer richten und die Herausgabe von Geld fordern, während Fi sich mit einer Vorderladerpistole im Anschlag an der Eingangstüre des Kassenraumes aufstellen sollte. Die Waffen sollten auf ein Kopfnicken des Angeklagten Hl hin vorgeholt werden (UA S. 9 und 10). Dieses Kopfnicken sollte "lediglich das gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren, nicht aber eine Entscheidung über Beginn oder Ablassen von der Tatausführung sein" (UA S. 22).

Am 13. März 1981 gegen 11.55 Uhr setzten sich die Angeklagten dunkelgetönte Sonnenbrillen auf, um nicht erkannt zu werden, und betraten die Bank. Fi trug die geladene Vorderladerpistole in einer Plastiktüte, Hannappel den Schreckschußrevolver in seiner rechten Hosentasche mit sich. Im Bankraum gingen die Angeklagten zunächst auf den etwa fünf Meter von der Eingangstüre entfernten Bankschalter zu, an dem der Filialleiter hinter einer Panzerglasscheibe stand. Weil der Angeklagte HB das vereinbarte Zeichen nicht gab, sich vielmehr undrehte und in Richtung zur Eingangstüre zurlickging, unterblieb die weitere Tatausführung (UA S. 12 und 13).

sg

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unnittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 81, 82; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Mit dem Betreten der Bank haben die Angeklagten sub-Jektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt. Ihr Tun sollte nach dem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163): Auf das Kopfnicken des Angeklagten HB hin sollten die Waffen gezogen, der Kassierer bedroht und die Herausgabe des Geldes verlangt werden. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie das vereinbarte Kopfnicken als einen dem Versuchsbeginn vorgelagerten Zwischenakt einordnet. Denn dieses Zeichen gehörte nach dem Plan der Angeklagten zur Tat selbst und bildete mit dieser im zeitlichen Ablauf und der räumlichen Zuordnung eine natürliche Einheit (siehe BGH NJW 1980, 1759).

Soweit die Revision meint, die endgültige Entscheidung, ob die Tat auszuführen sei, habe HB erst in der Bank treffen und durch sein Kopfnicken anzeigen sollen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung der Strafkammer, daß dieses Zeichen lediglich das gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren sollte.

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2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Nicht unbedenklich ist schon die für die Ablehnung eines minder schweren Falles von der Strafkammer herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe "den einmal gefaßten Tatentschluß mit Hartnäckigkeit verfolgt und ... dreimal zur Tat angesetzt" (UA S. 41). Denn bei dieser Wertung bleiben die Feststellungen unberlicksichtigt, daß sich die Angeklagten an den der Tat vorausgehenden Tagen aus zum Teil nichtigen Anlässen von der Tatausführung abhalten ließen (UA S, 11) und sich damit eher unentschlossen als hartnäckig zeigten.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bis zuletzt die Tat ausführen wollte und nur durch das Eingreifen der Polizeibeamten von einem Weiterhandeln abgehalten wurde" (UA S. 43 und 44). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte von sich aus von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, so hätte der persönliche Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) vorgelegen. Daß er es nicht tat, führt zu seiner Bestrafung wegen der versuchten Tat, darf ihm aber bei der Strafzumessung nicht strafschärfend angelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

II. Die Revision des Angeklagten HD

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrlige Erfolg, so daß die Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.

Wie oben zu I 1 dargelegt, haben die Angeklagten den verabredeten Banküberfall versucht. Für eine Bestrafung wegen der Verabredung dieses Verbrechens war dann kein Raum, vielmehr tritt § 30 Abs. 2 StGB gegenüber der Haupttat, die der Angeklagte als Mittäter versucht hat, zurück (BGHSt 14, 378)

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Dies gilt auch, wenn der Täter vom Versuch gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurlickgetreten ist. Denn diese Vergünstigung wird ihm gewährt, obwohl er in vorwerfbarer Weise an der Straftat mitgewirkt hat. Sie setzt also voraus, daß es zu mehr als zu einer bloßen Verabredung, nämlich zum Beginn der Ausführung gekommen ist. Daher kann die Straflosigkeit, die sich der Täter durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch verdient, nicht zur (Wieder-)Anwendung einer Strafvorschrift führen, die allein dem Versuch vorangehende Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht (BGHSt 14, 380).

Die Verurteilung des Angeklagten ist daher aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage.

Die Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch sind nämlich nicht frei von Widerspruch. Der Angeklagte HE ist nach freiwilliger Aufgabe seines eigenen Tatentschlusses vor dem Bankschalter umgekehrt und hat seinem Mittäter das für dessen Einsatz vereinbarte Zeichen nicht gegeben. Es begegnet Bedenken, dieses Verhalten allein als ernsthaftes Bemühen zu werten, die Vollendung der Tat durch den Angeklagten FB zu verhindern (§ 24 Abs. 2 StGB).

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Denn von einer weiteren Einwirkung auf seinen Mittäter durfte HB nur absehen, wenn nach seiner Vorstellung schon seine bisherige Verhaltensweise geeignet war, Fuck ebenfalls zur Aufgabe seines Tatentschlusses zu veranlassen. Das ist jedoch nicht festgestellt; vielmehr ergeben die Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 31 StGB (UA S. 24/25), daß nach der Auffassung des Landgerichts der Angeklagte Hannappel eine solche Reaktion Fiss nicht erwartete, sondern dessen Tatwillen "ungebrochen weiter bestehen ließ" .

Es ist danach nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Versuchs rechtfertigen.

Mösl Meyer Maier

Theune Gollwitzer