Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.03.1983 – 2 StR 70/83
2. Strafsenat
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BIZ
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR_70/83 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Kellner Esat D CE zus RE. geboren am EEE 1956 in raum GE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
"Der Beschluß der Strafkammer, mit dem die Revision des Angeklagten nach § 346 StPO verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden, Die Revisionsbegründungsschrift ist durch
die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 15. November 1982
(Bl. 121 d.A.) in Lauf gesetzt worden; eine förmliche Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145 a StPO; BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76). Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden; das Rechtsmittel war daher vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen."
Dem pflichtet der Senat bei,
Mös] Müller Meyer Maier Niemöller