Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 04.03.1983 – 2 StR 70/83

2. Strafsenat

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BIZ

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR_70/83 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Kellner Esat D CE zus RE. geboren am EEE 1956 in raum GE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

"Der Beschluß der Strafkammer, mit dem die Revision des Angeklagten nach § 346 StPO verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden, Die Revisionsbegründungsschrift ist durch

die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 15. November 1982

(Bl. 121 d.A.) in Lauf gesetzt worden; eine förmliche Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145 a StPO; BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 - 4 StR 197/76). Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden; das Rechtsmittel war daher vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen."

Dem pflichtet der Senat bei,

Mös] Müller Meyer Maier Niemöller