Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 18.02.1983 – 2 StR 819/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 819/82 BESCHLUSS

11? $)

in der Strafsache

gegen

1. den Metallgießer Wahba N UEEED zus EEE EEE. zeboren am GENRES 1952 in KER (Ägypten),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Astrid Anna B GD aus PO. geboren en GE 1959 in TEE zur Zeit in Strafhaft,

wegens Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 13. Juli 1982, soweit es auf Verurteilung lautet, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Sachrügen der beiden Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils. Dieses enthält keine ausreichenden Feststellungen über den Schuldumfang. Es läßt nicht ersehen, mit welcher Gesamtmenge Heroin die Angeklagten Handel getrieben haben. Zwar ist zum Teil angegeben, wieviel die Abnehmer "jeweils" gekauft haben, nicht aber, wie oft dies geschehen ist. Ferner geht aus dem Urteil nicht hervor, welche Mindestmenge der Angeklagte NEED ar "unerkannt gebliebene dritte Personen" abgegeben hat. Hinzu kommt, daß die Angeklagte BB

nur "in unregelmäßigen Abständen" (S. 4 UA) Heroin veräußert hat. Allerdings wird auf S. 7 UA - in Widerspruch hierzu - von "regelmäßigen Heroinkäufen" (gemeint sind offensichtlich Heroinverkäufe) ausgegangen.

Auf diesen Mängeln beruht das Urteil. Obwohl der Schuldumfang nicht feststeht, hat das Landgericht "die Menge der ... getätigten Heroinverkäufe" strafschärfend gewertet.

Da schon aus diesen Gründen das Urteil aufzuheben ist, erübrigt sich eine Erörterung, ob Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen. Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten NEED berücksichtigt, daß er "bar jeder Einsichtsfähigkeit" versucht habe, den Spieß umzudrehen und sich selbst als Heroinopfer darzustellen. - Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß er selbst niemals mit Heroin gehandelt habe. -

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-02-18/2-str-819-82#rd_5

Sollte das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten BEE nicht auszuschließen ist, so wird es der Prüfung bedürfen, ob von der Milderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch zu machen ist.

Mösl Meyer Maier Niemöller Gollwitzer