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BGH Beschluss vom 16.02.1983 – 2 StR 173/83

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 173/83 BESCHLUSS .\d}

in der Strafsache

gegen

den Bauwerker Karl-Heinz WEB zus CEEEEEEEEB: dort geboren am EEE :959, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt FR WEB,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Angeklagten vom 16. Februar 1983 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 und § 346 Abs. 2 StPO am 30. März 1983 beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird verworfen,

II. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird zurückgewiesen.

Gründe?!

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 10. Februar 1983 die gegen sein Urteil vom 25. Januar 1983 eıngelegte Revision des Angeklagten mangels Wahrung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 16. Februar 1983.

Das Schreiben enthält einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist (§ 45 Abs. 1 StPO); denn der Angeklagte macht darin geltend, er könne nicht verstehen, wieso sein Rechtsmittelschreiben "so spät" bei Gericht eingegangen sei. Dieser Wiedereinsetzungsamtrag ist unbegründet; der Angeklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die Wochenfrist zur Einlegung der Revision einzuhalten (§ 4u Satz 1 StPO). Die Revisionseinlegungsfrist lief am 1. Februar 1983 ab. Der Angeklagte war über Form und Frist der Revisionseinlegung ordnungsgemäß belehrt worden.

Nach seinem eigenen Vorbringen hat er das an die Staatsanwaltschaft adressierte Revisionseinlegungsschreiben am 31. Januar 1983 aus Frankenthal abgesandt. Demgemäß ist die Fristversäumung nicht unverschuldet; denn der Angeklagte konnte und durfte nicht darauf vertrauen, daß sein fehlerhaft an die Staatsanwaltschaft gerichtetes Schreiben bereits einen Tag nach der Absendung schon

bei dem Landgericht eingehen werde, bei dem die Revision einzulegen war (§ 341 Abs. 1 StPO).

Soweit sich das Schreiben des Angeklagten als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO darstellt, hat dieser Antrag keinen Erfolg, weil der zu prüfende Beschluß der Sach- und Rechtslage entspricht.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer