Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 10.02.1983 – 1 StR 17/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 17/83 BESCHLUSS

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epen Vergewaltigung u.a.

BGG

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Der 1. Ütrafsenat de: Bundexgerichtshofs hat auf Antrag

der Generalbimdcesanwaits sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Februar 1983 eemäß § 349 Abs. 2 bis 4 TtPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 10. November 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Falles II 1 der Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil von Karin Schaue) ,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über di» Kosten

der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

Gründe§

I. Die Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, Den Feststellungen 1äß8t sich nicht entnehmen, wann das strafbare Verhalten gegenüber der Tochter Karin beendet war, Die unbestimmten Angaben hierzu lassen es möglich erscheinen, aaß im Zeitpunkt der ersten Vernehmung des Angeklagten am 8. Juli 19832 (Bl. 14 d.A.) die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die tateinheitlich begangenen Vergehen nach §§ 173 Abs. 1 und 174 Abs, IA Nr. 3 StGB bereit: verstrichen war, Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dicses Tatkomplexes führt.

II. Damit entfällt auch die Grundlage fir den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

III, Im übrigen hat die umfarsende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Angriffe cer Revision sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daß die Kammer in den Fällen TI 1 und 2 die Anwendbarkeit des § 178 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht,

Herdegen Ulsamer Foth

Granderath Schimansky