Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 09.02.1983 – 2 StR 662/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 662/82 BESCHLUSS
9.28)
in der Strafsache
den Maurer Peter KO zus AM \ GEHE: geboren am EEE 9.6 in AU zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
II.
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-
teilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch gilt, im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts dessen, daß die Schwurgerichtskammer
2.
Gebrauch gemacht,
im übrigen lediglich für den Angeklagten sprechende Strafzumessungsgesichtspunkte gefunden und
3, deshalb die - nach der Milderung des Strafrahmens - geringstmögliche Strafe verhängt
hat, wäre zu erörtern gewesen, ob die Tat bei einer Gesanmtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände nicht einen minder schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 213 StGB darstellt. Dies ist unterblieben.
Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht.
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller