Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 28.01.1983 – 2 StR 543/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 543/83 BESCHLUSS / IA " 8} in der Strafsache gegen
den Studenten und Verkäufer Augusto A EEEEEEEEB Ra ED | Aaus Be (Kolumbien), dort geboren em ©. GEB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Novenber 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ag» Re wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und nmitgeführtes Rauschgift sowie den zur Beförderung benutzten Koffer eingezogen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es
nicht, da bereits die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.
Nach den Feststellungen hatte ein nur nit Namen "EEE" bekannter Mann dem Angeklagten - und dem Mitangeklagten RS Ci, der keine Revision eingelegt hat - vorgeschlagen, gegen Belohnung einen
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Koffer mit darin verborgenem Kokain auf dem Luftwege von Bogota über Frankfurt am Main nach Brüssel zu transportieren und dort einer Kontaktperson zu übergeben. Beide Angeklagte gingen auf den Vorschlag ein, kauften gleichzeitig von eigenem Geld Flugscheine und gaben den Koffer mit 856,4 g Kokain - Gehalt an Kokainhydrochlorid 97% - als Fluggepäck auf. Während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt am Main entdeckten
die Zollbehörden das Rauschgift und nahmen die Angeklagten fest.
Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten - außer auf die Feststellungen zu seinem Verhalten auf dem Flughafen in Frankfurt am Main und zu seiner Beziehung zum Rauschgiftkoffer - maßgeblich auf die Einlassungen beider Angeklagter gestützt. Die Würdigung dieser Aussagen enthält
jedoch den Angeklagten AD Re@iiiB beschwerende Unklarheiten und Widersprüche.
a) Die Strafkammer hat die Erklärungen des Angeklagten AD Re@iB insgesamt als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 13, 14). Im Gegensatz dazu hat sie auf Grund seiner Aussagen als feststehend erachtet, "daß er erst nach dem Kauf der Flugscheine gemerkt haben will, daß er gar keinen für die Reise nach Europa geeigneten Koffer habe", sowie daß er zuvor mit Res CB auch keine anderen Umstände erörtert habe, die diesem als Ausgangspunkt für die Planung eines Koffertauschs hätten dienen können. Daraus hat das
Gericht gefolgert, daß Age Rei nicht - wie beide Angeklagte in der Hauptverhandlung be-
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haupteten - von Res CB als argloser Kofferträger benutzt worden, sondern selbst über den Kofferinhalt informiert und ebenfalls mit dem Transport betraut gewesen sei (UA S,. 15).
b) Zu Gunsten des Angeklagten Age Rails hat das Gericht als wahr unterstellt, er habe beim
Kauf des Flugscheins erklärt, nach London reisen zu wollen (UA S. 18). Diesen Umstand hat es bei der Erörterung des Reisemotivs des Angeklagten als beachtenswert angeführt. Die im Zusammenhang damit angestellten Erwägungen ( "Es hätte dem Angeklagten deshalb klar sein müssen, ...") lassen besorgen, daß das Gericht den Gedanken an die für die Ausdehnung der Reise erforderlichen Kosten zum Nachteil des Angeklagten mitverwertet hat bei der Schlußfolgerung, die Europareise habe nicht Urlaubszwecken gedient,
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß diese aufgezeigten Rechtsfehler die Urteilsfeststellungen zu der Frage, wie der Angeklagte Aggiis Re mit dem Rauschgifttransport in Verbindung gekommen ist und welche Funktion er dabei ausgeübt hat, zu Ungunsten dieses Angeklagten beeinflußt haben. Damit ist das Urteil aufzuheben,
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Einer Erstreckung der Entscheidung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Rp CeiiEEEEB bedarf es nicht, da das Urteil gegen ihn bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO auch zu seinen Gunsten aufgehoben worden ist.
In der neuen Hauptverhandlung empfiehlt sich die Erörterung, inwieweit der Angeklagte von Art und Menge des transportierten Rauschgifts Kenntnis hatte (vel. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 3 StR 163/83).
Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer