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BGH Beschluss vom 21.01.1983 – 2 StR 839/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 839/82 BESCHLUSS 27 ? BaBN in der Strafsache gegen

Joachim D EEE zus VEEMHEEE- (EEE. zevoren am EEE 1930 in SCHIED, Kreis SCREEN / Pommern,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß §§ 206 a Abs. 1, 467 Abs. 1 und § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I.

II.

IIl.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit

es die Tat zum Nachteil der Astrid Mi (Fall II 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit fallen die Kosten

des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1982, soweit es die

Taten zum Nachteil der Christine Ba. der Brigitte BB und des Horst Ca

WED zer. SB (Fälle II 2 bis 4 der Urteilsgründe) betrifft, mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

"1, Das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO einzustellen. Die Verfolgung der Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid MB ist verjährt. Das Vergehen nach § 174 Abs. 1 StGB - sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Mit Inkrafttreten des 4. StRG vom 23. November 1973 hatte die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch von Kindern nach § 176 StGB ebenfalls nur noch 5 Jahre betragen. Sie wurde erst mit Inkrafttreten des 2. StRG am 1. Januar 1975 auf 10 Jahre verlängert. Gemäß Artikel 309 Abs. 3 EGStGB gilt jedoch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die kürzere Verjährungsfrist fort. Deshalb war die Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid MB zum Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung - der Vernehmung des Beschuldigten am 4. Dezember 1979 (Blatt 19 Bd. I der Akten)- bereits verjährt.

2. Im übrigen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme, daß sich der Angeklagte zum Nachteil der Kinder Christine BW, Brigitte BB und Horst

BED jeweils fortgesetzter Taten nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, 176 Abs. 1 StGB, im Falle Horst

BEE auch nach § 175 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, ist mit Tatsachen nicht belegt. Durch die Feststellungen sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht dargetan. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird die Annahme fortgesetzter Taten nicht begründet. Die Strafkamner führt dort lediglich an, daß von einer fortgesetzten Handlung jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen worden sei (UA S. 10). Das ist rechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs müssen feststehen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt nicht. Der Rechtsfehler, der in einer so begründeten Annahme fortgesetzter Taten liegt, wirkt sich hier entgegen der Annahme des Tatrichters auch nicht nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Der Angeklagte ist durch ihn vielmehr beschwert, weil die Verfolgung rechtlich selbständiger Taten verjährt wäre, soweit sie vor dem 5. Dezember 1974 begangen worden sind. Zur Dauer und zur ersten Unterbrechung

der Verjährungsfristen gilt, was vorstehend zur Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid MB ausgeführt worden ist.

Ob die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs positiv festgestellt werden können, ist der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen

kann das Revisionsgericht die erforderliche, vom Tatrichter jedoch nicht vorgenommene Würdigung

nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Denn Sexualdelikte werden oft aus einer konkreten Situation heraus begangen, nicht auf Grund eines zuvor gefaßten Entschlusses, Im vorliegenden Fall mag die Häufung der Delikte für einen Gesamtvorsatz sprechen. Doch erscheint es schon fraglich, ob

das Revisionsgericht von sich aus den Gesamtvor-

satz dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen entnehmen könnte und dürfte, wenn der zu dessen Beurteilung berufene Tatrichter meinte, ihn nur

zu Gunsten des Angeklagten feststellen zu können. Jedenfalls ließe sich der Gesamtvorsatz aber

nicht für alle Einzeltaten mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, da auch bei sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. dazu BGH GA 1972, 125) erfahrungsgemäß erst nach einer gewissen Anfangszeit der Eingewöhnung und Einübung ein Entschluß reift, der

den an den Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen genügt. Die allzu pauschalen Feststellungen zu den Einzeltaten erlauben hier auch nicht die abschließende Beurteilung, wieviele und welche der der Verurteilung zugrundegelegten strafbaren Handlungen bei Beachtung dieser Grundsätze als verjährt angesehen werden müßten. Der aufgezeigte Mangel nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt."

Lt

-6 -

Dem tritt der Senat bei. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Tat zum Nachteil des Horst VO BEE (11 4 der Urteilsgründe) - unbeschadet der Anwendbarkeit des 8 174 Abs. 4 Nr._1 StGB - eine Verurteilung nach § 174 Abs. a)

Nr, 3 StGB nur in Betracht kommt, falls dieses Kind blutmäßig von dem Angeklagten abstammt; die Feststellung, daß dieses Kind gemäß § 1591 BGB das eheliche Kind des Ange-

klagten ist, genügt nicht (BCHSt 29, 387).

Mösl Müller Meyer

Maier Niemöller