Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 14.01.1983 – 2 StR 668/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 668/82 URTEIL
2 Ur 22 in der Strafsache
gegen
will Fon us Tu zevoren an ee ww
Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Ad
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
B. Maier
Theune
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ER aus EEE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Ak
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit welcher er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. 1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Rüge, das Landgericht habe einen Befangenheitsamtrag gegen die drei Berufsrichter zu Unrecht abgelehnt, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsrechtfertigung gibt die Begründung des Ablehnungsamtrags nicht vollständig wieder. Die Rüge wäre im übrigen auch unbegründet: Weder die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung noch die Entscheidung über die Verlesbarkeit des Anklagesatzes waren geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Berufsrichter zu begründen. Die Anklageschrift weist keine erheblichen Mängel auf und verletzt auch nicht den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren. Die Todesfälle "Hg und ZU" sind für das Verfahren bedeutsame Nebenumstände und wurden deshalb zu Recht als Teile des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in die Anklageschrift aufgenommen.
2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Angeklagten, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, daß das Verfahren bezüglich der Mitangeklagten DB und DaB zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden sei. Der Angeklagte behauptet zwar, wegen der Abtrennung des Verfahrens sei er nicht in der Lage gewesen, zu Tatsachen Stellung zu nehmen, die sich aus der Erörterung des Lebenslaufs der früheren, ihn belastenden Mitangeklagten ergaben und die Rückschlüsse auf deren Glaubwürdigkeit zuließen. Er gibt dabei aber nicht an, in welchem Stadium des Verfahrens die Abtrennung erfolgte und was in dem abgetrennten Teil erörtert wurde. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß das Gericht bei der Trennung der ursprünglich verbundenen Verfahren sein Ermessen mißbraucht hätte (vgl. BGHSt 18, 239). Der Umstand allein, daß der Angeklagte an dem - nicht nur vorübergehend - abgetrennten Verfahren nicht mehr persönlich teilnehmen konnte, verletzte seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
3. Die Verlesung der früheren, gegen den Angeklagten ergangenen Urteile ist hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Die insoweit ohne nähere Begründung erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch.
4. Der Befangenheitsamtrag gegen den Sachverständigen wurde zu Recht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die dem Befangenheitsamtrag zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen der Verteidigung als teilweise falsch bezeichnet. Die Revision wiederholt diese Behauptungen lediglich, ohne auf deren Beurteilung durch das Gericht einzugehen.
5. a) Auch die Rüge, das Gericht habe einen Beweisamtrag zu Unrecht übergangen, dringt nicht durch. Hier bieibt zunächst offen, inwieweit die Revision beanstandet, dem Antrag sei unter Verletzung von § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht stattgegeben worden, und inwieweit sie geltend macht, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht vollständig über ihn entschieden. Unabhängig davon ist diese Rüge jedoch unbegründet. Das Landgericht hat eine stationäre Beobachtung des Angeklagten und die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt. Daß der Angeklagte vor einigen Jahren von einem Gutachter anders beurteilt worden war als durch den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen, verpflichtete das Gericht hier nicht, das von der Verteidigung geforderte "Obergutachten" einzuholen.
b) Die Revision macht in diesem Zusammenhang auch geltend, das Landgericht habe den Antrag,
Dr. We, Psychiatrisches Krankenhaus CB.
als sachverständigen Zeugen zu den Widersprüchen seines Gutachtens zu den Feststellungen des
Dr. KO zu hören,
"zu Unrecht übergangen", es habe diesem Antrag "stattgeben müssen".
Dieses Begehren enthält indes keine bestimmte Tatsachenbehauptung, zu welcher der sachverständige Zeuge vernommen werden sollte. Die Tatsache, daß sein Gutachten den Ausführungen des in der Hautpverhandlung vernommenen Sachverständigen widerspricht, sollte nicht bewiesen werden,
sondern wurde in dem Antrag vorausgesetzt und konnte dem schriftlichen Gutachten des Dr. WEB entnomnen werden. Daß dieser Gutachter bestimmte, in seinem schriftlichen Gutachten nicht festgehaltene bedeutsame Feststellungen getroffen habe, wird in dem Antrag nicht behauptet. Es handelt sich somit nicht um einen Beweisamtrag im Sinne von § 219,
§ 344 Abs. 3 StPO. Das Gericht mußte das Begehren des Angeklagten deshalb nicht ausdrücklich zurückweisen.
c) Der Revisionsvortrag führt auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht zum Erfolg. Die Verteidigung stellte die genannten Anträge in Anwesenheit des Sachverständigen KB. Dieser gab dazu Erklärungen ab und wurde erst nach der Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung einer weiteren Begutachtung des Angeklagten entlassen (Bl. 885/886 Bd. IV der Akten). Die Revision behauptet nicht, daß der Sachverständige das genannte Vorgutachten unberücksichtigt gelassen habe und führt auch keine anderen Umstände an, nach denen sich dem Gericht eine Vernehmung des früheren Gutachters hätte aufdrängen müssen.
6. Dem Hilfsbeweisamtrag, ein weiteres Sachverständigen-)
gutachten zu der Behauptung einzuholen, der Angeklagte habe den "vom Milieu, insbesondere (von) VB ausgehenden Druck in einer an den Bereich des § 21 StGB grenzenden
Weise empfunden", hat das Landgericht zu Recht nicht entsprochen. Diese Beweisbehauptung ist aus sich heraus
nicht verständlich. Sie bleibt auch nach der Revisionsbegründung unklar. Soweit die Verteidigung behaupten will,
der Angeklagte habe infolge seiner pathologischen Persönlichkeitsstruktur die Situation verkannt und geglaubt, zum
Heroinhandel gezwungen zu werden, sind dafür nach den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Im übrigen wäre dies eine Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, zu der der Sachverständige Dr. KEEMB gehört und die Erholung eines weiteren Gutachtens zu Recht abgelehnt wurde.
II. Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch. Zwar teilt das Urteil das Ergebnis des Gutachtens aus dem Jahre 1977, in dem beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausgeschlossen wurde, nur kurz mit; es übergeht dieses Gutachten aber nicht, sondern führt aus, die Tatsache, daß ein psychiatrischer Sachverständiger in einer der mehrfachen Vorbegutachtungen zu diesem Ergebnis gelangt sei, führe nicht zu Zweifeln an der zutreffenden (anderen) Bewertung durch den Sachverständigen Dr. KB. Den Urteilsgründen ist ferner zu entnehmen, daß dieser Sachverständige bei seiner Begutachtung das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Krankenunterlagen des Angeklagten berücksichtigt hat. Es ist deshalb - auch aus den oben unter 5 c genannten Gründen - nicht zu befürchten, daß der Sachverständige sich mit den Feststellungen und Wertungen des früheren Gutachtens nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
A2
Da auch die weitere Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.
Mösl Müller Maier
Theune Gollwitzer