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BGH Beschluss vom 13.01.1983 – 4 StR 688/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 688/82 BESCHLUSS AZA.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erwin H EB zu: Ti: m . geboren am EEE 19.5 ir rue

wegen Betrugs u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. September 1982

1. im Schuldspruch soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil Vuun (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, |

2. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Betrugs und im Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben.

In den Fällen 1 (Firma RE und 8 (Firma Weg)

wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt; aus den Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.

Der Angeklagte wendet sich mit der - unbeschränkt eingelegten - Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind zum Teil nicht zulässig erhoben, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 1982 wird insoweit Bezug genommen.

II. Die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen (§ 529 RVO) verurteilt und in den Fällen 3, 4, 5, 6, 9 und 10 der Urteilsgründe wegen Betrugs schuldig gesprochen worden ist.

1. Die Verurteilung nach § 529 RVO wird vom Beschwerdeführer selbst nicht beanstandet. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dasselbe gilt für die Schuldsprüche in den Fällen 3 bis 6 sowie 9 und 10 der Urteilsgründe. In den Fällen 3, 4 und 6 hat der Angeklagte die Waren bestellt und den Reparaturauftrag erteilt, obwohl er - wie er in der Hauptverhandlung vor der Strafkamner selbst

eingeräumt hat - "mit der nicht vertragsgerechten Bezahlung gerechnet und sie in Kauf genommen" hat (UA 9/10). Die Strafkammer hat in diesem Verhalten mit Recht jeweils einen strafbaren Betrug erblickt. Auch in den Fällen 5, 9 und 10 ist

die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, insoweit keinen Schädigungsvorsatz gehabt zu haben

(UA 10), mit fehlerfreier Beweiswürdigung widerlegt (UA 11 bis 13). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Tatgerichts, an die der Senat gebunden ist.

2. Keine tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch wegen Betrugs bilden jedoch die Feststellungen im Fall 2 der Urteilsgründe.

Die Strafkammer erblickt in diesem Fall einen Betrug darin, daß der Angeklagte sich vom Gastwirt MB für einen Scheck Geld ausbezahlen ließ, den er zuvor von einer Bekannten, Frau Hildegard Nlb, erhalten hatte, um mit dem Erlös Schulden aus Möbelkauf zu begleichen. Er hatte Frau NEED zugesagt, daß sie den Scheckbetrag innerhalb von zwei Tagen zurückerhalte. Da er diese Zusage nicht einhielt, ließ Frau Nil den Scheck sperren, so daß MO für den Scheck bei dessen Einlösung kein Geld erhielt. Die Strafkammer begründet die Annahme eines Betruges damit, der Angeklagte habe bei Empfangnahme des Geldes von Mm damit gerechnet, daß er sein Frau N WE zesebenes Zahlungsversprechen nicht werde einhalten können, mit der weiteren Folge, daß diese dann den Scheck sperren lassen werde (UA 11).

Diese formelhafte Feststellung läßt wesentliche Besonderheiten in der Fallgestaltung außer acht. Falls der

Angeklagte die Scheckbegebung durch Frau N urch eine Täuschungshandlung veranlaßt und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß er sein Rückzahlungsversprechen nicht fristgenäß werde einhalten können, könnte darin ein Betrugsversuch zum Nachteil von Frau Neun gesehen werden. Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß der Angeklagte den bedingten Schädigungsvorsatz bereits zur Zeit der Scheckbegebung gehabt hat. Da die Strafkammer sich dazu nicht äußert, bleibt offen, ob sie hiervon tatsächlich überzeugt war. Ist dies nicht der Fall, so bestehen auch Zweifel am Schädigungsvorsatz zum Nachteil des Gastwirts MB. <a dieser nur Schaden erleiden konnte, falls Frau NEE die versprochene Zahlung nicht erhielt. Diese Zweifel werden noch verstärkt dadurch, daß ein Vermögensschaden bei Ve nur eintreten konnte, wenn Frau N den Scheck sofort nach Fristablauf Sperren ließ. Daß dies geschehen würde, lag nicht auf der Hand. Die Strafkammer hat die Möglichkeit, daß der Angeklagte davon ausgegangen Sein konnte, seine Bekannte werde den ihm gegebenen Scheck nicht sofort sperren lassen, ebenfalls nicht erwogen. Bei dieser Sachlage reicht daher die summarische, die Gestaltung des Binzelfalls nicht berücksichtigende Feststellung, der Angeklagte habe mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht aus.

ber 1982 zutreffend ausführt, den Teilfreispruch nicht entbehrlich. Der Senat hat den Freispruch nachgeholt.

4. Falls der neue Tatrichter im Falle 2 (MeiiB ) wieder zu einem Schuldspruch kommen sollte, könnte diese Tat nicht Teil der fortgesetzten Handlung sein, die die Strafkammer zwischen den übrigen Betrugsfällen angenommen hat. Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Täter muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Falle Makarowski, der sich von den anderen Betrugsfällen in der tatsächlichen Gestaltung wesentlich unterscheidet. Zwar bestehen auch in den übrigen Fällen rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer Fortsetzungstat, weil der Gesamtvorsatz von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet sein muß und die unbestimmte Absicht, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, dafür nicht ausreicht (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschluß vom 26. August 1981 - 2 StR 411/81), jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

5. Fehlerhaft ist es schließlich, daß das Landgericht aus der Einzelstrafe im Fall 7 mit der Strafe für die Betrugshandlungen eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Einzelstrafe im Fall 7 hätte mit der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Blomberg vom 16. Dezember 1980 (UA 4 Ifd. Nr. 5) gemäß § 55 StGB zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengezogen werden müssen. In diese Gesamtstrafe muß der neue Tatrichter auch die Einzelstrafe im Falle 2 (MB) einbeziehen,

den fortgesetzten Betrug wird § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Jähnke