Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.08.1981 – 2 StR 411/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 411/81 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Programmierer Heinz Jürgen G GR aus Fo, dort geboren am WB 13;.,
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1981 gemäß 8§ 206 a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1981 aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen II a und d verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; ferner fallen insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
II. Im Umfang der Aufhebung zu I 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht unter I 1 entschieden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Zutreffend beanstandet er, daß das Landgericht ihn in den Fällen II a und d der Urteilsgründe verurteilt hat,
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obgleich diese Fälle ihm in der Anklageschrift nicht
zur Last gelegt worden sind. Entgegen der Ansicht der Strafkammer stellen sie keine Einzelakte einer fortgesetzten Handlung dar. Eine solche setzt einen Gesamtvorsatz des Täters voraus, der so beschaffen sein muß, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des
ersten Teilakts der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Täter muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Daran fehlt es hier. Die im Urteil festgestellte Absicht des Beschwerdeführers, "auch künftig solchen Angeboten seines Freundes nachzukommen" und die "vermutlich gestohlenen oder sonst aus Vermögensdelikten stammenden Waren zu beiderseitigem Vorteil zu verwerten" (S. 7 UA), enthält einen solchen Vorsatz nicht. Der Gesamtvorsatz muß von vornherein auf den Gesamterfolg gerichtet sein. Die unbestimmte Absicht, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht dafür nicht aus (BGHSt 2, 163, 167;
12, 148, 155; BGH, Urteile vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75 - und vom 31. Januar 1973 - 3 StR 128/72 -).
Es fehlt daher in den beiden genannten Fällen an einer Verfahrensvoraussetzung. Insoweit ist das Verfahren einzustellen.
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Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang in den beiden anderen Urteilsfällen wird der Angeklagte nicht beschwert. Im Fall II c (Strickjacken) der Urteilsgründe ist der Schuldumfang auf die 12 an den Zeugen Buchmann verkauften und - mangels konkreter Feststellungen - auf zwei weitere Jacken zu beschränken, die der Angeklagte an "Personen im Familien- und Freundeskreis" abgegeben hat.
Diese Änderungen bedingen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Mösi Meyer Theune Niemöller