Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 5 StR 767/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Pr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

Alaaddiin K mE aus BEE. geboren am ED 1961 in Kup (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

-2- LO

Dw

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bl. 202, 202 R d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß er sich

der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht

3 ISO

ist daher wirksam. Er konnte auch nicht bis zum Ablauf einer Woche seit Verkündung des Urteils widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel