Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 5 StR 767/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Alaaddiin K mE aus BEE. geboren am ED 1961 in Kup (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
-2- LO
Dw
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1982 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Belehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bl. 202, 202 R d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß er sich
der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte, sind nicht zu erkennen. Der Rechtsmittelverzicht
3 ISO
ist daher wirksam. Er konnte auch nicht bis zum Ablauf einer Woche seit Verkündung des Urteils widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH Beschluß vom 22. Mai 1979
- 5 StR 283/79 -).
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel