Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 18.10.1983 – 5 StR 678/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AA 5 StR 678/83 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Schweißer Abdollah r EB aus DAEEEEED:, geboren am EB 1954 in Lee (Iran),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
FOOT
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Oktober 1983 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und der Rechtsmittelbelehrung im Einverständnis mit seinem Verteidiger erklärt: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel". Dieser wirksame Rechtsmittelverzicht kann auch innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr mit der Einlegung dieses Rechtsmittels widerrufen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1982 - 5 StR 805/82).
AS Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Oktober 1983 hat
dem Senat vorgelegen.
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