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BGH Beschluss vom 09.12.1982 – 2 StR 621/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 621/82 BESCHLUSS 11%.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Alfred IB aus Hei , geboren am Ee 1941 in S EEE ,

zur Zeit in Haft,

wegen Anstiftung zum Meineid

APD

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 1982 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, jedoch muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Nach § 55 StGB soll der Angeklagte so gestellt werden, als wenn der zuerst entscheidende Tatrichter sämtliche vor seinem Urteil verübten Taten gekannt

und darüber im Urteil mit entschieden hätte. Hiernach war zunächst zu prüfen, ob mit den Strafen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Mainz vom 30. Dezenber 1977 und der im vorliegenden Verfahren erkannten Strafe (Tatzeit vor dem Berufungsurteil) noch eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden konnte oder ob

das nicht mehr in Betracht kam, weil diese Strafe bereits verbüßt oder erlassen war. Eine solche Prüfung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Aus diesem Grunde kann die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft sein. War die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Mainz nämlich noch nicht verbüßt oder erlassen, so war aus diesen Einzelstrafen und der neu verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die in der angefochtenen Entscheidung einbezogene Strafe von zwei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom

17. November 1980 müßte dann gesondert bestehen bleiben, da die ihr zugrunde liegende Tat erst nach dem

50. Dezember 1977 begangen worden war. Der Beschwerdeführer kann durch die bisherige Gesamtstrafenbildung beschwert sein. Durch die Bildung einer neuen Gesamtstrafe dürfte er ohnehin nicht schlechter gestellt werden, da er allein Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 f; BGH, Beschluß vom 25. August 1981 -

1 StR 364/81; vom 8. Oktober 1981 - 1 StR 571/81).

Aus diesem Grunde dürfte die vom Landgericht Mainz verhängte Strafe nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe

700

einbezogen werden, wenn sie zwischenzeitlich (nach

fochtenen Urteils) erlassen worden sein sollte.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer