Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.08.1981 – 1 StR 364/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTISHOF

1 StR 364/84 BESCHLUSS

N FR on

Por Sr

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Willibald Le zus IB, geboren an ED 1323 in Heim (CSR),

- Sachbezeichnung: Jg u.a. -

wegen Bankrotts u.a.

4

“LG

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. November 1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 1981 zu der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe ausgeführt:

"Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist jedoch der Gesamtstrafenausspruch. Die Strafkammer hat aus säntlichen Einzelstrafen dieses Verfahrens und den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom 4. August 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet.

Das Gericht hat dabei übersehen, daß Tatzeiten der Teilakte des fortgesetzten Betruges zum Nachteil

der Lieferanten der Firma Möbel-L@EMB der 9. Mai 1978 und der 4. Oktober 1978 waren (UA S. 107, 109) und der Betrug zum Nachteil SW an 1./2. Januar 1979 begangen wurde (UA S. 110). Die Tatzeiten liegen somit nach der Verurteilung vom 4. August 1978. Die übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten liegen vor dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg. Sind aber von mehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach einem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus deren Einzelstrafen und den Strafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe, sowie eine weitere aus den Strafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., Rdn. 5 zu § 55 mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer hätte daher eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Würzburg vom

4, August 1978 und den Strafen unter VII B a-c, f des Urteils (UA S. 153 bis 154, .156) bilden müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-LG und Betruges zum Nachteil SEM - VII Bd, e des Urteils - (UA S. 154-155). Ein Teilakt des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Lieferanten der Firma Möbel-LE liegt zwar vor der Vorverurteilung, der andere jedoch danach. Da bei fortgesetzter Tat auch der letzte Teilakt vor dem ersten Urteil liegen muß, soll eine Gesamtstrafe mit diesem möglich sein (Dreher/Tröndle, a.a.0.

Rdn. 4 zu § 55), kann diese Einzelstrafe hier nur in die weitere Gesamtstrafe einbezogen werden. Durch die Bildung zweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechterstellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 £)."

Br ec

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründungsschrift, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

Woesner Herdegen Ulsamer

Maul Foth