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BGH Beschluss vom 08.10.1981 – 1 StR 571/81

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 571/81 BESCHLUSS

Ew._ in der Strafsache gegen den Bauschlosser Tassilo RB aus H@, geboren

an EEE 1955 in AB, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten REP wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Juni 1981 im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen den ihn betreffenden Schuldspruch und gegen die ihn betreffenden Einzelstrafen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der den Angeklagten betreffende Ausspruch über die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem Antrag vom 29.8.1981 ausgeführt:

"Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom 22. Februar 1978 (Ls 26 Js 3230/77) zu neun Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befindet sich der Angeklagte seit dem 29. Mai 1981 für das vorgenannte

Verfahren des Amtsgerichts Hof in Strafhaft (UA S. 4).

Diese Strafe war folglich zur Zeit des Urteils in dem vorliegenden Verfahren noch nicht verbüßt. Die Tatzeiten

der Taten II1 bis 3 in diesem Verfahren (17.10., 12.11.1977 und 17.02.1978 -UA S. 7/8-) lagen jedoch vor dem Urteil

des Amtsgerichts Hof vom 22. Februar 1978. Sind aber von mehreren abzuurteilenden Taten einige vor, einige nach

einem ersten, noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteil begangen, so ist unter Auflösung der Gesamtstrafe aus

deren Einzelstrafen und den Strafen für die vorher begangenen Taten eine neue Gesamtstrafe, sowie eine weitere aus den Strafen für die nachher begangenen Taten zu bilden (Dreher-Tröndle, StGB 39. Aufl. 1980, Rdnr, 5 zu § 55 mit weiteren Nachweisen). Die Jugendkammer hätte daher eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Hof vom 22. Februar 1978 und den Strafen unter

II 1 bis 3 des Urteils (UA S. 7/8) bilden müssen und eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen II 4 bis 36. Durch die Bildung zweier neuer Gesamtstrafen darf jedoch keine Schlechter stellung des Beschwerdeführers eintreten, da nur er Revision eingelegt hat (BGHSt 8, 203, 204 £)."

D

Q

Der Senat hat sich die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht und seinem Antrage gemäß entschieden.

Pikart Woesner Herdegen

Maul Foth