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BGH Beschluss vom 03.12.1982 – 2 StR 727/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 727/82 BESCHLUSS 3.74.21

in der Strafsache

gegen

Mohamed C , in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am iiikEEEmmme 1955 in Den. (Syrien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Juli 1982 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Strafausspruch, über den das Landgericht allein zu entscheiden hatte, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.

Die Strafkammer begründet einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter anderem damit, der Angeklagte habe das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles dadurch erfüllt, daß er mit einer nicht geringen Menge Heroin Handel getrieben habe. Die strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände und die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten seien nicht geeignet, den Strafrahmen des Regelbeispiels als unangemessen zu bezeichnen. Die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB sei für sich genommen ein Umstand, der nach der Erfahrung

der Kammer bereits zum durchschnittlichen Regelfall zähle. Bei (fast) allen das Regelbeispiel erfüllenden Drogenkonsumenten, deren strafrechtliche Verhaltensweise die Kammer in der Vergangenheit in umfassender Weise zu ahnden gehabt habe, habe eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen oder sei zumindest nicht auszuschließen gewesen (UA S. 18).

Hierbei verkennt das Landgericht zunächst, daß das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als solches kein Regelbeispiel im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG aF darstellt. Anders wäre es allerdings, wenn der Angeklagte dabei eine nicht geringe Menge Heroin in Besitz gehabt oder abgegeben hätte. Nach den Feststellungen hat er insgesamt etwa 9 Gramm Heroingemisch abgegeben (3 Gramm vermittelt und den Verkauf von 40 g versprochen). Der Heroinbasenanteil des abgegebenen Gemischs wurde nicht festgestellt, so daß zugunsten des Angeklagten von einem niedrigen Wert auszugehen ist (BGH, Beschluß vom 12. Januar 1982 - > StR 752/81; Urteil vom 15. April 1981 - 2 StR 116/81; Beschluß vom 16. Juni 1982 - 2 StR 198/82). Hatte das abgegebene Heroingemisch z.B. einen Heroinbasenanteil von 10% oder weniger, was nicht auszuschließen ist, so liegt ein Regelbeispiel im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG aF nicht vor.

Vor allem aber ist zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens vorliegt, der verminderten

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nicht auszuschließen gewesen sei. Der Tatrichter darf die Frage, ob ein "Normalfalı}' eines Regelbeispiels vorliegt, nicht allein danach beurteilen, ob und inwie-

artige Fälle angemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom

30. März 1982 - 4 StR 838/81). Der Durchschnitt der "erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle" ist demnach nur insoweit bedeutsam, als es sich auch unter Berücksichtigung des in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck

der geeignet ist, das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 11 Abs. 4 BetMG aF selbstdann zu verneinen, wenn die Handlung die Voraussetzung eines Regelbeispiels erfüllt.

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller