Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 15.04.1981 – 2 StR 116/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£35
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_116/81 URTEIL ae
in der Strafsache
gegen
Michael J CD aus AUEEB, dort geboren am GER 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-
CS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte etwa ab Ende August 1979 Kontakt zur Drogenszene auf; "in der Folgezeit" erhielt er von einem Unbekannten "eine nicht näher bekannte Menge Heroin mit dem Auftrag, auf Abruf bestimmte Mengen abzupacken und weiterzugeben"; hierfür bekam er ca. 100 DM täglich sowie Heroin zum Eigenverbrauch; am 11. November 1979 wurde er festgenommen, als er verabredungsgemäß 54 von ihm abgepackte Heroinbriefchen (mit einem Gesamtinhalt von 16 Gramm Heroinzubereitung) übergeben wollte; bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden weitere 36,5 Gramm Heroinzubereitung gefunden.
Die Strafkammer hat ihn wegen "fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen lassen hinsichtlich der Zeit vor dem 11. November 1979 nicht den Mindestschuldumfang erkennen. Ihnen kann nicht entnommen werden, wie groß die Menge der von dem Angeklagten während dieser Zeit verkauften Heroinzubereitung gewesen ist.
2. Hinzu kommt, daß im Urteil keine Angaben über den Anteil an reinem Heroin gemacht worden sind. Dessen hätte es hier bedurft. Wie sich aus den Gründen ergibt,
hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, daß der Heroingehalt weniger als 6% betragen habe. Das Landgericht vertritt die Ansicht, hierauf komme es nicht an;
für die subjektive Seite beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sei lediglich das Wissen des Täters erforderlich, daß seine Tätigkeit Betäubungsmittel betreffe. Dabei verkennt die Strafkammer, daß die Höhe des Wirkstoffgrads durchaus Bedeutung für den Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters hat. Abgesehen davon, daß Gemische mit hohen Heroinanteilen wesentlich gefährlicher sind als solche mit geringen Anteilen, lassen sie sich durch Beifügung von Zusatzstoffen "strecken". Entsprechend vergrößert sich die Menge der Zubereitung und damit die Möglichkeit, die Droge an noch mehr Personen als sonst abzugeben und diese in Abhängigkeit von ihr zu bringen.
Da ein Heroinanteil von weniger als 6% außergewöhnlich niedrig ist, hätte das Landgericht die Frage, welchen Heroingehalt die Zubereitung hatte, nicht offen lassen dürfen.
-5.
Demgemäß war auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags fehlerhaft, mit dem der Angeklagte die Einholung eines Gutachtens des Landeskriminalamts über
den Heroinanteil begehrt hatte.
3. Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden. Schumacher Mösl Müller
Meyer Maier