Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 30.11.1982 – 5 StR 760/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Karl H GE aus Dem, geboren am EEE 1929 in Hm,

. wegen Betruges u.a.

w FW &

FE Te ”

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. November 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Juni 33% 6F/EI 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist,

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Maßstab, nach dem eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe angerechnet wird, muß im Urteil bestimmt werden (§ 51 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2

StGB; BGH bei Holtz MDR 1980, 454). In dem angefochte-

nen Urteil fehlt ein Ausspruch hierüber. Das Urteil muß daher in diesem Umfang aufgehoben werden, Anders als in einem früher vom Senat entschiedenen Fall (Beschluß vom

6. Oktober 1981 - 5 StR 474/81 = Strafverteidiger 1982, 72)

-3-

0.

- 3. - .

kann der Strafausspruch im übrigen bestehenbleiben. Denn der Tatrichter hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe berücksichtigt, "daß der Angeklagte durch die Zustände in den spanischen Gefängnissen eine harte Auslieferungshaft in dieser Sache bereits verbüßt hat" (UA S. 55). Dieser Umstand schließt es indessen nicht von vornherein aus, daß den Haftbedingungen im Ausland zusätzlich bei der Bestimmung des Umrechnungsmaßstabes Rechnung getragen wird.

Im übrigen ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel